Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Informationen zur Beratungshilfe

Durch die Beratungshilfe soll es Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beraten und vertreten zu lassen. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat.

Beratungshilfe erhalten Sie beim Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt.

Zuständig beim Amtsgericht ist die Rechtsantragstelle. Nach Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird hier wird geprüft, ob Sie Anspruch auf diese Hilfe haben. Entsprechende Unterlagen wie die letzte Gehaltsabrechnung, den Mietvertrag etc. bringen Sie bitte gleich mit. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beratungshilfe vor, erhalten Sie einen Berechtigungsschein mit dem Sie zum Anwalt Ihrer Wahl gehen können.

Um Beratungshilfe zu beantragen, können Sie aber auch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen, der dann den Antrag auf Beratungshilfe stellt. Bei der Ausfüllung des Antragsformulars wird Sie der Anwalt beraten.

Sollte jedoch das Amtsgericht später Ihren Antrag ablehnen, müssen Sie die üblichen Anwaltskosten bezahlen.

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Wer einen Rechtsstreit führen will oder selbst verklagt wird, kann von den entstehenden Kosten - und zwar den Gerichtskosten einschließlich den Kosten für Zeugen und Sachverständige und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts - ganz oder teilweise befreit werden.

Ob Sie diese Hilfe bekommen, richtet sich nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, aber auch danach, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Prozesskostenhilfe ist ein entsprechender Antrag beim Gericht zu stellen, den auch Ihr Rechtsanwalt einreichen kann.

Wichtig: Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, d. h. also auch dann, wenn das Gerichtsverfahren schon begonnen hat.

Zu beachten ist ferner: Wenn der Prozess verloren wird, müssen die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlt werden, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.