Ausländerangelegenheiten

Nachfolgend wird ein Einblick in rechtliche Grundlagen zur Einreise, zum Aufenthalt, zu Arbeitsgenehmigungen und anderen Regelungen gegeben.

Arbeitsgenehmigung

Für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit benötigen Ausländerinnen/Ausländer in der Regel eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung .

Erwerbstätigkeit ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufserlaubnis erforderlich ist.

Das bis 2005 geltende doppelte Genehmigungsverfahren ist nun durch ein Zustimmungsverfahren abgelöst:
Der Aufenthaltstitel gibt nun Auskunft darüber, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann und welcher Art diese sein darf. Die Arbeitsverwaltung entscheidet zwar immer noch über den Zugang zum Arbeitsmarkt, das Verfahren wird aber intern durchgeführt.

Geduldeten Ausländern kann nach einem Jahr Wartefrist die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden, wenn auch die Agentur für Arbeit zustimmt und kein Beschäftigungsverbot vorliegt. Grundsätzlich haben Menschen mit Duldung nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang, d. h. für die Zustimmung muss eine Arbeitsmarktprüfung (Vorrang- und Lohnprüfung) durchgeführt werden. Die Ausnahmen (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach einem Jahr und Härtefälle) gelten auch für geduldete Personen.

Nach dem Zweiten Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz und dem Inkrafttreten des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes zum 1. Januar 2009 ist es allerdings nunmehr möglich, auch mit Duldung einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten:

Personen, die sich seit vier Jahren in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung aufgehalten haben, erhalten die Zustimmung zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarkt-, Lohn- und Vorrangprüfung. Die Zustimmung gilt unbeschränkt, d. h., sie ist nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt.

Personen, die eine  Ausbildung machen möchten, erhalten die Zustimmung ohne Arbeitsmarktprüfung bereits nach dem ersten Jahr des Aufenthalts.

Asyl

Nach § 55 Asylverfahrensgesetz ist einem Ausländer, der um Asyl in der BRD nachsucht, der Aufenthalt zu gestatten. Während der Zeit des laufenden Asylverfahrens erhalten Asylbewerber eine sogenannte "Aufenthaltsgestattung".

Zuständig für Asylverfahren ist grundsätzlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten der in Erfurt lebenden Asylbewerber, Asylberechtigten und Flüchtlinge ist das Bürgeramt, Abteilung Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständig.

Für die sozialen Belange, die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz und Bundessozialhilfegesetz an Asylbewerber ist das Amt für Soziales und Gesundheit, Abteilung Sozialhilfen zuständig.

Neu im Zuwanderungsgesetz ist die Regelung, dass neben der staatlichen Verfolgung auch nichtstaatliche Verfolgung zur Anerkennung des Status als Flüchtling führen kann.

Bisher konnte ein Ausländer nur dann als Konventionsflüchtling anerkannt werden, wenn die Verfolgung, der er in seinem Heimatstaat ausgesetzt war, von seinem Staat ausging oder seinem Staat zugerechnet werden konnte. In Ländern, in denen aufgrund eines Bürgerkriegs gar keine Staatsmacht mehr vorhanden war, konnte also eine Verfolgung durch Privatpersonen nie als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden. Voraussetzung für die Klassifizierung der Verfolgung als eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist nun stattdessen, dass kein Herkunftsstaat oder – wenn der nicht mehr vorhanden ist – keine Partei oder Organisation, die den Staat beherrscht, und auch keine internationale Organisation in der Lage sind, Schutz zu gewährleisten. Außerdem wurde im neuen Zuwanderungsrecht die geschlechtsspezifische Verfolgung als neuer Fluchtgrund eingeführt.

Aufenthaltsgenehmigung

Ausländer haben in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet.

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Genehmigung. Hiervon gibt es im Interesse einer Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs weitreichende Ausnahmen.
Unter den Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung fallen nach dem Aufenthaltsgesetz zu vergebende Aufenthaltstitel. Die grundlegenden Differenzierungskriterien für Aufenthaltstitel sind der Zweck des Aufenthaltes sowie der Grad der Aufenthaltsverfestigung.

Visum

Das Visum existiert in der Form für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 3 Monaten. Dieses wird nach den Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt. Mit einem Schengen-Visum darf man sich im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zu touristischen Zwecken in folgenden Schengen-Staaten aufhalten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Für längerfristige Aufenthalte benötigt man ein nationales Visum für Deutschland, das bei der deutschen Auslandsvertretung  des Schengen-Visums für die Durchreise oder für in Ihrem Heimatstaat beantragt werden kann.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Eine Erwerbstätigkeit/ Beschäftigung dürfen Ausländer nur ausüben, wenn es gesetzlich vorgesehen oder im Einzelfall erlaubt ist.
Der Aufenthaltstitel muss in jedem Fall erkennen lassen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit/ Beschäftigung gestattet ist.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und schließt das Recht zu arbeiten ein. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausnahme bilden die nach § 23 Abs. 2 AufenthG aufgenommenen Personen, denen im Fall von Bezug staatlicher Unterstützung nach dem SGB II oder SGB XII eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt wird.

Neben den drei Aufenthaltstiteln (Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis) existieren die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz für den Aufenthalt von Asylbewerbern während des Asylverfahrens und die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt die einseitige Erklärung der Ausländerbehörde dar, von der Durchführung einer Abschiebung zeitweilig abzusehen. Duldungsinhaber bleiben weiterhin ausreisepflichtig.

Unionsbürger, die freizügigkeitsberechtigt sind, erhalten von Amts wegen die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht.

Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist in Erfurt das Bürgeramt, Abteilung Ausländer- und Asylangelegenheiten, zuständig.

Besuch aus dem Ausland/Verpflichtungserklärung

Sie möchten Freunde oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuch bis zu 90 Tagen einladen:
Sind Ihre Gäste visumpflichtig, müssen Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben, mit der Sie sich zur Übernahme aller anfallender Kosten verpflichten. Die Verpflichtungserklärung ist bei der Ausländerbehörde abzugeben und ist gebührenpflichtig.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Erfurt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind und über ausreichend Wohnraum und Einkommen verfügen.

Die Verpflichtungserklärung ist bei der Beantragung des Visums von dem Einzuladenden bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen.

Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums trifft die deutsche Auslandsvertretung.

Besonderheiten bei ausländischen Gastgebern

Ausländer mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung können keine Verpflichtungserklärung abgeben.

Für die Formalitäten in Vorbereitung eines Besuchervisums ist in Erfurt das Bürgeramt, Abteilung Ausländer- und Asylangelegenheiten, zuständig.

Bleiberecht für jugendliche Migranten

Zum 1. Juli 2011 ist das "Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften” in Kraft getreten. Es enthält eine Bleiberechtsregelung für bislang geduldete Jugendliche und Heranwachsende. Diese können seit dem 1. Juli 2011 unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Bleiberecht erhalten.

Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Nach der Angabe zu § 25 AufenthG wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden"

Der Antrag kann nur ab Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden, also wenn der Betroffene zwischen 15 und 20 Jahre alt ist. Zudem muss eine positive Integrationsprognose bestehen, das heißt es muss gewährleistet erscheinen, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

(1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 
  2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und 
  3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,

sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes einen Antrag nach § 14a des Asylverfahrensgesetzes betrifft.

(2) Den Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
  2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Einreise

Bei der Ausländerbehörde werden sämtliche Einreiseanträge von Ausländern bearbeitet, die bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) gestellt werden.

Bezüglich der Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung gilt, dass diese vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks (Visum) bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen ist. Dieses Visum bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde für den gewünschten Aufenthaltsort, wenn der Ausländer sich für mehr als drei Monate in Deutschland aufhalten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben will.
Die in diesem Bereich zu stellenden Anträge können grundsätzlich nur über die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen eingereicht werden.
Hiervon ausgenommen sind:

  • EU-Staatsangehörige (Großbritannien, Spanien, Italien, Luxemburg, Belgien, Niederlande, Dänemark, Portugal, Griechenland, Frankreich, Irland, Österreich, Finnland, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien)
  • EFTA-Staatsangehörige (Schweiz)
  • EWR-Staaten (Lichtenstein, Norwegen, Island)
  • Staatsangehörige der USA, Kanada, Israel, Japan, Australien, und Neuseeland

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Ab 1. September 2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) mit zertifiziertem Chip eingeführt.

Mit Einführung des eAT im Kreditkartenformat werden die bisherigen Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst.

Der eAT wird in dieser Form erteilt für folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz.

Der elektronische Aufenthaltstitel besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind.

Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit der Online-Ausweisfunktion (einen elektronischen Identitätsnachweis) sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.

Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen Nummer 1030/2002 und Nummer 380/2008.

Hinweis:
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis bis zum Auflauf des Passes/Passersatzdokumentes ihre Gültigkeit, längstens bis zum 31.08.2021. Dies regelt § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. 

Kontakt

Ausländer- und Asylangelegenheiten
workTel. +49 361 655-5444+49 361 655-5444
work
Bürgermeister-Wagner-Straße 1
99084 Erfurt
Beratung/Teilhabe
workTel. +49 361 655-6301+49 361 655-6301
work
Juri-Gagarin-Ring 150
99084 Erfurt
workTel. +49 911 9430+49 911 9430 faxFax +49 911 9431000
work
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg