Tipps für Heim und Freizeit

Ungestörte Gartenzeit - Informationen zum Betrieb von Gartengeräten

"Ein schöner Rasen will gepflegt sein" denkt sich der Kleingärtner und geht frisch ans Werk. Mit Schwung und Elan wird der Rasenmäher angeworfen und dann geht es los ...

So oder so ähnlich beginnen pünktlich zum Start der Gartensaison in jedem Jahr wieder aufs Neue Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen ruhestörendem Lärm. Um künftig Ärger vorzubeugen, möchten wir auf die rechtlichen Bestimmungen hinweisen.

Folgendes ist bei der Nutzung motorbetriebener Rasenmäher, Schredder und Heckenscheren zu beachten:

  • Der Betrieb in Wohn- und Erholungsgebieten ist zulässig von Montag bis Sonnabend jeweils von 7 Uhr bis 20 Uhr.
  • Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen nur Montag bis Sonnabend zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie 15 Uhr und 17 Uhr betrieben werden.
  • In jedem Fall gilt: An Sonn- und Feiertagen nie!
  • Die Nichteinhaltung der benannten Betriebszeiten kann mit Bußgeldern geahndet werden.

Auch sollten Sie besonders am Sonnabend in den Mittagszeiten zwischen 13 Uhr und 15 Uhr den Rasenmäher oder Schredder nicht betreiben, da kleine Kinder sowie kranke und gestresste Nachbarn sich meist in dieser Zeit erholen. Denken Sie daran, dass es auch Ihnen einmal schlecht gehen kann und Sie eine ungestörte Mittagsruhe benötigen.

Tipp:

Achten Sie einmal darauf, wann Ihr Nachbar mäht und schließen Sie sich gleich an. Dann entsteht der Lärm an dem Tag und an den anderen ist Ruhe. Vielleicht bürgert es sich dann ein, dass die meisten Nachbarn an einem Tag der Woche mähen und so viel mehr Ruhe in Ihr Wohngebiet einzieht.

Bitte beachten Sie, dass zum Teil neben den öffentlich rechtlichen Vorschriften auch privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Kleingartensatzungen, Hausordnungen) strengere Regelungen zu den Betriebszeiten enthalten können.

Mexikanische Feuerstellen

Mexikanische Feuerstellen, Grillöfen und Terrassenkamine kommen immer mehr in Mode, führen jedoch auch zu immer mehr Streitigkeiten wegen Funkenflug und Rauchgasbelästigung.

Um Probleme zu vermeiden, ist Folgendes zu beachten:

Aufstellort: Der in den Bedienungsanleitungen angegebene Mindestabstand (meist mehr als 6 m) ist vom Nachbargrundstück, Bäumen, Terrassenüberdachungen und anderen brennbaren Materialien einzuhalten.

Können Sie diesen Mindestabstand nicht einhalten, sollten Sie Abstand vom Kauf nehmen, da der Betrieb für immer privatrechtlich oder behördlich untersagt werden kann und Sie die nicht ganz billige Anschaffung umsonst gemacht haben.

Anlagenbetrieb: Verwendet werden darf nur trockenes, naturbelassenes Holz. Die letzte Woche abgesägten Äste und die alten Holzfenster gehören keinesfalls dazu. Trockenes Holz darf nur eine Restfeuchte von unter 20 % besitzen. Dies ist in der Regel erst nach zweijähriger ordnungsgemäßer Lagerung der Fall. Die Behörde kann dies im Bedarfsfall mit einem Messgerät prüfen und Verstöße gegebenenfalls ahnden.

Trotz trockenem Holz und richtigen Abstand kann es zu Rauchgasbelästigungen kommen. Deshalb darf der Betrieb nur gelegentlich erfolgen.

Bedenken Sie dabei auch, dass im Rauch gesundheitsschädigende Stoffe, wie aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten sind, die Sie selbst, Ihre Angehörigen und Nachbarn schädigen können.

Überlegen Sie deshalb bitte genau vor der Anschaffung einer mexikanischen Feuerstelle, eines Grillofens, eines Terrassenofens oder sonstiger im Freien betreibbarer Feuerungsanlagen. Sparen Sie sich unnötige Kosten und Ärger mit den Nachbarn und der Behörde.

Immissionsschutz/Chemikalienrecht

Hinweise zu Feuerungsanlagen

"Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat, ..."
§ 79 (2) Thüringer Bauordnung

"Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind."
Gliederkessel aus den 70er und 80er Jahren sind in der Regel für Braunkohlenbriketts oder/und Koks ausgelegt. Holz dient nur zum Anheizen und ist daher kein geeigneter Brennstoff für diese Kleinfeuerungsanlagen.
§§ 3, 4 (2) Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung

Letzteres gilt auch für Pellet-Feuerungsanlagen. Ersichtlich sein sollte insbesondere die Qualitätsausweisung nach DIN 51731, DIN-plus oder Ö-Norm M, um Folgeschäden an der Anlage zu vermeiden. Lieferer und Hersteller der Pellets sollten Sie sich für alle Fälle notieren.

"Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur (luftgetrocknetes) naturbelassenes stückiges Holz ... oder Presslinge in Form von Holzbriketts ... eingesetzt werden." Als gelegentlich wird ein nicht regulärer Zusatzheizungsbetrieb unter Beachtung von Lage und Entfernung zur nächsten Wohnbebauung angesehen.
§ 4 (3) Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung

Die Prüfung der speziellen Grenzwerteeinhaltung dient der Instandhaltung Ihrer Anlage und dem Umweltschutz (Abgasverlustprüfung bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen ab 4 kW Nennwärmeleistung, die Rußzahlprüfung bei Ölfeuerungsanlagen und die Massenkonzentrationsprüfung an Kohlenmonoxid im Abgas von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 15 kW).
§§ 6 bis 11 Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung

Regelmäßiges Kehren verhindert Schornsteinbrände, verbessert die Abzugsbedingungen und hilft beim Brennstoffeinsparen.
§ 2 Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Prüfung von Abgasanlagen von Feuerstätten auf Gasbasis und von speziellen Lüftungseinrichtungen dient Ihrer Sicherheit und dem Brandschutz.
§ 3 Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung

Die regelmäßige Feuerungsanlagenwartung sorgt für einen störungsfreien Anlagenbetrieb. Die gesetzlich vorgesehenen Messungen an Ihrer Feuerungsanlage sind Aufgabe des beauftragten Schornsteinfegers.

Sparen mit Feuerstätten für feste Brennstoffe

Sparwünsche und -zwänge führen dazu, dass Erfurter Bürger die bisher betriebenen modernen Feuerungsanlagen verwerfen und alte Heizkessel für Festbrennstoffe wieder aktivieren.

So einfach geht das jedoch nicht.

Nach § 79 Abs. 2 Thüringer Bauordnung i. d. F. d. B. vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349) dürfen Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat. Diese Abnahmeregelung dient Ihrer Sicherheit und der Ihrer Nachbarschaft. Auch wenn aus o. g. Gründen die ehemals genutzte alte Feuerungsanlage wieder angeschlossen und genutzt werden soll, bedarf dies einer erneuten Abnahme durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Die geschieht auf Antragstellung bei Letzterem. Darüber hinaus muss die neu bzw. wieder angeschlossene Kleinfeuerungsanlage nach der Thüringer Bauordnung mit dem CE-Zeichen (Zeichen der Europäischen Gemeinschaft) oder dem Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) gekennzeichnet sein. Mit der Abnahme der Kleinfeuerungsanlage werden zum einen die Emissionskontrollen für die eigene Sicherheit und zur Vermeidung von Belästigungen und zum anderen die erforderliche regelmäßigen Kehrungen der Anlage in Gang gesetzt. Diese beugt der Glanzrußbildung mit möglichem Schornsteinbrand vor.

Wer sich rechtswidrig verhält, riskiert nicht nur die Stilllegung der betreffenden Feuerstätte durch den Bezirksschornsteinfeger sondern trägt auch das Risiko, auf den Kosten durch gesundheitliche oder Brandschäden sitzen zu bleiben.

Haben Sie weitere Fragen? Wenden Sie sich bitte wegen einer kostenlosen Auskunft und Beratung direkt an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. das

Umwelt- und Naturschutzamt