Genusstauglichkeits- bzw. Gesundheitsbescheinigungen

Information zu der Leistung

Das Verbringen von Lebensmitteln zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bedarf gemäß EU-Recht keiner Bescheinigung. Beim Export in Drittländer legen diese die zu bescheinigenden Auflagen fest. Auf Nachfrage werden auch für den Warenverkehr innerhalb der EU Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt, sofern der Text dem EU-Recht entspricht.

Benötigte Unterlagen

  • Die ausgefüllten erforderlichen bzw. gewünschten Genusstauglichkeitsbescheinigungen
  • Vollständige Beschreibung der Transportroute einschließlich der durchfahrenen EU-Mitgliedsstaaten sowie ggf. die beim Verlassen der Europäischen Union passierte
  • Ggf. weitere Nachweise zu den bescheinigten Angaben

Kosten

Je nach Art und Menge der Lebensmittel sowie Aufwand gemäß Thür. Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit

Zuständige Stelle

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