Städtebauliche Verträge nach BauGB

Information zu der Leistung

Der Städtebauliche Vertrag dient als Sonderform des öffentlich-rechtlichen Vertrages der Zusammenarbeit der öffentlichen Hand mit privaten Investoren im Rahmen von Städtebaulichen Projekten. Er wird in der Regel im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren geschlossen.

Der Städtebauliche Vertrag kann der Finanzierung, Erstellung und Erschließung von Bauleitplänen und den sich daraus entwickelnden Baugebieten dienen. Außerdem kann eine Übernahme von Folgekosten, die der öffentlichen Hand durch das städtebauliche Projekt indirekt entstehen (z. B. Bau eines Kindergartens) durch den Investor vereinbart werden. Zudem werden städtebauliche Verträge durch die Gemeinden genutzt, um zusätzliche Zielbindungen mit dem privaten Investor zu vereinbaren, welche nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden können, wie z. B. eine bestimmte Quote an sozialem Wohnungsbau.

Städtebauliche Verträge dienen der Erfüllung städtebaulicher Aufgaben und ergänzen somit das hoheitliche Instrumentarium des Städtebaurechts. Diese Städtebaulichen Verträge sind im Baugesetzbuch in § 11 BauGB und § 12 BauGB geregelt.

Häufige Spezialformen städtebaulicher Verträge sind der Durchführungsvertrag im Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB und der Erschließungsvertrag nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB.

Vertragliche Regelungen erfolgen nur auf Anforderung anderer Fachämter/Fachbereiche.

Benötigte Unterlagen

in Abstimmung mit dem Bauamt, Abteilung Baukoordinierung

Kosten

Die Landeshauptstadt Erfurt sichert die Umsetzung der Zielsetzungen des Städtebaulichen Vertrages i. d. R. mit einer 100%igen Vertragssicherungsbürgschaft

Ansprechpartner

Herr Purho
Abteilungsleiter
workTel. +49 361 655-6031+49 361 655-6031faxFax +49 361 655-6039

Zuständige Stelle

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