Leistungen für Bildung und Teilhabe

Information zu der Leistung

Die Leistungen zur Bildung und Teilhabe werden nach § 28 SGB II und § 34 SGB XII gewährt und umfassen:

Anspruchsberechtigte

Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht grundsätzlich für Bezieher einer der folgenden Leistungen:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen nach dem SGB II)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder
  • Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in Form des Kinderzuschlages.

Bedarfe für Bildung erhalten Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Gleiches gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Vom Begriff der "Kindertageseinrichtung" sind sowohl Kindergärten als auch die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern umfasst.

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Nr. 6) erhalten Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also jünger als 18 Jahre sind. Der Besuch einer Schule oder Kindertageseinrichtung ist an diese Leistung nicht gebunden.

Beantragung

Mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gilt automatisch auch der Antrag auf Leistungen Bildung und Teilhabe gestellt. Die Inanspruchnahme der Leistungen ist jedoch dem Amt für Soziales anzuzeigen. Dafür ist das Formular Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Vordruck „Mitteilung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen“ auszufüllen. Die Lernförderung ist weiterhin gesondert zu beantragen.

Alle anderen Anspruchsberechtigen müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Die Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe bzw. deren Antragstellung können Sie dem Amt für Soziales

  • schriftlich (Amt für Soziales, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt),
  • per Fax (0361/655-6188) oder
  • per E-Mail (but-buergerservice.soziales@erfurt.de) bekanntgeben. Sofern Sie das Amt für Soziales per E-Mail kontaktieren, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Kontaktaufnahme per E-Mail einverstanden sind.

Wenn Sie Unterlagen per E-Mail senden möchten, verwenden Sie bitte das PDF-Format, um die Dateigröße zu reduzieren.

Im Amt für Soziales können Formulare zur Mitteilung der Inanspruchnahme bzw. zur Antragstellung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, die Mitteilung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen sowie der Antrag auf Lernförderung in der Zeit von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr im Vorraum des Haupteinganges mitgenommen werden.

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in den Sozialgesetzbüchern, insbesondere im Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), Zweites Buch (SGB II), Zehntes Buch (SGB X) und Zwölftes Buch (SGB XII) sowie dem Wohngeldgesetz, dem Bundeskindergeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ohne die erforderlichen Angaben können Anträge nicht bearbeitet werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Merkblatt zur Erhebung personenbezogener Daten.

Zuständige Stelle