Kfz-Steuer: Zuständigkeit, SEPA Lastschriftmandat und Hinweise

Information zu der Leistung

Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer

Seit dem 02.05.2014 wird in Thüringen die Kraftfahrzeugsteuer durch das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) und nicht mehr durch die Finanzämter verwaltet.

Wichtige Hinweise und Kontaktstellen hierzu entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder) .

Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit. Bereits gewährte Steuerbegünstigungen müssen nicht neu beantragt werden.

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Für die Zulassung eines Fahrzeuges ist ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer unter Angabe der IBAN und BIC erforderlich. Das entsprechende SEPA-Lastschriftmandat finden Sie hier.

Darüber hinaus stehen für Bürger und Unternehmen im Formularcenter des Bundesministeriums für Finanzen Hinweisblätter des Hauptzollamtes zur Kraftfahrzeug-Besteuerung und Formulare einschließlich der dazugehörigen Hinweisblätter zur Verfügung. Betätigen Sie dazu im linken Bereich der Seite den Auswahlbutton "Formularcenter", wählen anschließend die Rubrik "Bürger" oder "Unternehmen" und danach im mittleren Bereich das Auswahlmenü "Kraftfahrzeugsteuer". Sie können dann im von Ihnen ausgewählten Formularkatalog die von Ihnen benötigten Formulare oder Hinweisblätter herunterladen. Sie können hier Ihre Formularauswahl starten.

Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie unter www.zoll.de.

Bei Vorsprache eines Bevollmächtigten muss der Antrag durch den Fahrzeughalter selbst unterschrieben zur Zulassung vorgelegt werden.

Benötigte Unterlagen

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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