Beihilfe

Information zu der Leistung

Gewährung von Beihilfen nach § 87 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- oder sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)

Benötigte Unterlagen

Zur Beantragung der Beihilfe reichen Sie bitte einen Antrag sowie das Formular "Zusammenstellung der Aufwendungen" mit den dazugehörigen Belegen (Arztrechnungen, Verordnungen usw.) in Form einer Kopie ein.

Die Beihilfestelle der Stadtverwaltung Erfurt hat bisher die Einreichung von Originalbelegen akzeptiert und diese an die Antragsteller zurückgesandt. In Vorbereitung einer digitalen Bearbeitung der Anträge kann diese Verfahrensweise nicht beibehalten werden. Ab dem 01.07.2020 werden die eingereichten Belege zu den Beihilfeanträgen nicht mehr zurückgesandt. Diese werden nach der Antragsbearbeitung datenschutzkonform vernichtet. Sie erhalten nur noch den Beihilfebescheid.

Reichen Sie deshalb schon jetzt bitte keine Originalbelege mehr ein. Kopieren Sie bitte nur einseitig und nur einen Beleg (z.B. Verordnung) auf ein Blatt. Die Belege sind dem Antrag lose beizulegen. Heften, kleben oder klammern Sie Ihre Belege deshalb nicht an den Antrag. Achten Sie auf Vollständigkeit und Lesbarkeit der Belege/Kopien.

Die Beihilfeantragstellung hat weiterhin in Papierform (Brief) zu erfolgen, da durch Gesetz (§ 50 Abs. 1 ThürBhV) die Schriftform angeordnet ist. Dies gilt auch für die Einlegung von Widersprüchen und Anträge auf Abschlagszahlungen. Die Einreichung per E-Mail ist derzeit auch nicht durch eine qualifizierte Signatur möglich.

Die Vorlage von Heil- und Kostenplänen für zahnärztliche Behandlungen ist nicht erforderlich. Eine Vorabauskunft über die voraussichtliche Höhe der Beihilfe zu einem Heil- und Kostenplan vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung erfolgt grundsätzlich nicht mehr.

Weiterführende Informationen

Allgemeine Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument "Merkblatt über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen" . Beachten Sie auch das Merkblatt zur Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Beihilfebearbeitung.

Pauschale Beihilfe in Thüringen

Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) hat der Thüringer Landtag unter anderem beschlossen, das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) ab dem 1. Januar 2020 zusätzlich um eine neue Form der Beihilfe zu ergänzen.

Dabei handelt es sich um die pauschale Beihilfe (§ 72 Abs. 6 ThürBG, Fassung ab 01.01.2020).

Diese neue Form der Beihilfe kann alternativ zur bisherigen "individuellen" Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung (100 Prozent) versicherten beihilfeberechtigten Personen gewählt werden.

Die pauschale Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Die Entscheidung ist freiwillig, aber unwiderruflich.

Das Antragsformular für die Mitarbeiter der SVE finden Sie unter "Formulare", beachten Sie aber bitte auch das aktualisierte Merkblatt zur pauschalen Beihilfe.

Ansprechpartner

Frau Frey
Hauptsachbearbeiterin
workTel. +49 361 655-1459+49 361 655-1459faxFax +49 361 655-6495
Frau Pfistner
Sachbearbeiterin
workTel. +49 361 655-1463+49 361 655-1463faxFax +49 361 655-7492

Zuständige Stelle