Außerbetriebsetzung

Information zu der Leistung

Die Außerbetriebsetzung kann in allen Zulassungsbehörden im Bundesgebiet vorgenommen werden.

Mit der Außerbetriebsetzung endet die Steuer- und Versicherungspflicht des Fahrzeugs. Der Zoll und Ihre Kfz-Versicherung werden elektronisch durch die Zulassungsbehörde informiert.

Eine Vollmacht bei Vorsprache einer beauftragten Person ist nicht erforderlich. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes ist nicht notwendig.

Benötigte Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Kennzeichen

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

16,80 EUR

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

Zuständige Stelle

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