Diebstahl der Fahrzeugdokumente

Information zu der Leistung

Nach Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins kann nach Vorlage der Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige über den Diebstahl sogleich ein Ersatzdokument ausgestellt werden.

Es ist die Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige über den Diebstahl des entsprechenden Fahrzeugdokumentes der aufnehmenden  Polizeidienststelle vorzulegen. Die Vorlage einer sogenannten Tagebuchnummer bzw. eines Aktenzeichens ist nicht ausreichend. Wurden die Fahrzeugdokumente im Ausland gestohlen, muss die Diebstahlsanzeige bei einer deutschen Polizeidienststelle wiederholt werden und zur Bestätigung die Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige vorgelegt werden.

Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes muss das Aufbietungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV durchlaufen werden. Die gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der gestohlene Fahrzeugbrief wird im Verkehrsblatt 14 Tage zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufgeboten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II für Sie ausgefertigt werden.

Die Ersatzdokumente können auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.

Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Zulassungsbehörde bestehen.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige über den Diebstahl des Fahrzeugdokumentes der aufnehmenden Polizeidienststelle (Vorlage einer sogenannten Tagebuchnummer bzw. eines Aktenzeichens ist nicht ausreichend)
  • Protokoll der letzten Hauptuntersuchung
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
  • ggf. Vollmacht bei Vorsprache eines Bevollmächtigten
Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (wird seit 01.10.2005 ausgestellt)
  • ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht notwendig
Bei Diebstahl des Fahrzeugscheins (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
  • Fahrzeugbrief
Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (wird seit 01.10.2005 ausgestellt) zusätzlich
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei Diebstahl des Fahrzeugbriefs (wurde bis 30.09.2005 ausgestellt) zusätzlich
  • Fahrzeugschein

 

Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind weitere Dokumente vorzulegen.

 

Kosten

Die Gebühren richten sich  nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

  • Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I         
    • 12,00 EUR
  • Diebstahl des Fahrzeugscheines          
    • mindestens 25,70 EUR
  • Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes
    • mindestens 39,50 EUR

 

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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