Kennzeichentafel erneuern (z.B. nach Beschädigung)

Information zu der Leistung

Kennzeichentafeln können erneuert werden, wenn diese beschädigt oder unleserlich geworden sind.

Ist die Hauptuntersuchungsplakette oder sind die Stempelplaketten beschädigt oder lösen sich von den Kennzeichen, sind diese durch die Zulassungsbehörde zu erneuern.

Ein Ersatzkennzeichen kann auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.

Eine Bearbeitung kann dann nicht erfolgen, wenn Zahlungsrückstände bei Gebühren aus dem Sachgebiet Zulassungsbehörde bestehen.

Benötigte Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Protokoll oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein)
  • für SP-pflichtige Nutzfahrzeuge: Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP-Prüfprotokoll)
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland des Fahrzeughalters
  • ggf. andere Personaldokumente des Fahrzeughalters
  • beschädigtes Kennzeichen bzw. Kennzeichen, von welchem die Plaketten beschädigt sind oder sich lösen

Haben Sie Ihr Fahrzeug unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens (bundesweite Kennzeichenmitnahme) nach Erfurt umgeschrieben, ist die Vorlage beider Kennzeichentafeln zwingend erforderlich.

Ist das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen, sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

  • mindestens 3,80 EUR zzgl. der Kosten für das Prägen der Kennzeichentafeln

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75  der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

Zuständige Stelle

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