Zuteilung verkleinertes Kennzeichen (Leichtkraftradkennzeichen) oder Kennzeichen in Engschrift

Information zu der Leistung

Das Fahrzeug ist zwingend zur Bestimmung der entsprechenden Kennzeichengröße in der Zulassungsbehörde vorzuführen.

Enthält die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein oder das Gutachten nach § 13 EG-FGV bzw. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Vollgutachten) bzw. Art. 45 VO (EU) 2018/858 einen Hinweis auf die Kennzeichengröße, entfaltet diese Angabe keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Kennzeichens in Engschrift oder eines hinteren verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens (Leichtkraftradkennzeichen).

Wird durch die Zulassungsbehörde festgestellt, dass die Anbringung vorschriftsmäßiger Kennzeichen technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde Kennzeichen in Engschrift genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung vorschriftsmäßiger Kennzeichen nicht mehr möglich ist.

Wird durch die Zulassungsbehörde festgestellt, dass die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens (Leichtkraftradkennzeichen) genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

Ausnahmegenehmigungen für verkleinerte zweizeilige vordere Kennzeichen sind grundsätzlich nicht zu vertreten. Ist die Anbringung eines vorschriftsmäßigen vorderen Kennzeichens dennoch technisch nicht möglich, kann vor Zulassung des Fahrzeugs beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens (Leichtkraftradkennzeichen) beantragt werden. Zur Zulassung ist die Vorlage der erteilten Ausnahmegenehmigung zwingend notwendig.

Benötigte Unterlagen

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet:

Fahrzeug soll Leichtkraftradkennzeichen zugeteilt werden:

  • 50,00 EUR zzgl. der Zulassungsgebühren

Fahrzeug soll ein Kennzeichen in Engschrift zugeteilt werden:

  • Es werden keine zusätzlichen Gebühren fällig.

Die Kosten für eine Zulassung oder Umschreibung entnehmen Sie bitte den Leistungen Fahrzeugzulassung, Änderung der Halteranschrift nach Zuzug von außerhalb oder Fahrzeugzulassung - Import-Fahrzeuge und EU-Neuwagen.

Weiterführende Informationen

Hinweis zum Datenschutz

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten ab dem 25.05.2018. Im Rahmen der Antragstellung müssen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Ebenso gesetzlich geregelt ist die Löschung von Daten. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere in den §§ 6, 57 - 75 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) den §§ 30 - 47 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Ohne Ihre erforderlichen Angaben kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Ansprechpartner

Information KFZ-Zulassung
workTel. +49 361 655-7854+49 361 655-7854faxFax +49 361 655-7777

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