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Bürgerbeteiligung: Einwohnerversammlung

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Einwohnerversammlung  
Einwohnerversammlung nach § 15 ThürKO

Der Oberbürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Oberbürgermeister kann die Einwohnerversammlung auf einzelne oder mehrere Stadtteile beschränken. Darüber hinaus ist die Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 10 % der Einwohner über 18 Jahre des betroffenen Stadtteils dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen.

Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Oberbürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden.


Im § 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Einwohnerversammlung festgelegt und wird durch den § 8 Einwohnerversammlung der Hauptsatzung der Stadt Erfurt geregelt.

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Hauptsatzung [pdf]
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externe Informationen: Freistaat Thüringen

externe Informationen: Landesrecht Thüringen: Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

 

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