Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Erfurt für den Bereich der Jugendhilfe
Die Förderrichtlinien regeln die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Bereich der Jugendhilfe.
Eine Kommune der Größe von Erfurt funktioniert nur über ein ausgeklügeltes System von Verordnungen, Satzungen und anderen Regularien. Unter den Rubriken Satzungen, Verordnungen und Richtlinien erhalten Sie Zugang zu einer umfänglichen Sammlung der entsprechenden Dokumente.
Die aufgeführten Dokumente der Stadtrechtssammlung sind als PDF-Datei mit PDF-Readern abrufbar. Weitere Informationen und Einstellungen zum Betrachten von PDF-Dokumenten in Webbrowsern sind unter PDF-Dokumente und PDF-Betrachter zusammengestellt.
Der Inhalt der Stadtrechtssammlung kann auch im Bürgerservicebüro des Bürgeramtes (Tel. 0361 655-5444) in der Bürgermeister-Wagner-Straße 1 zu den Sprechzeiten eingesehen werden.
Die Förderrichtlinien regeln die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Bereich der Jugendhilfe.
Regelungen grundsätzlicher Art zum Jugendhilfeausschuss Die Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss der Stadt Erfurt regelt die grundsätzlichen Fragen zum Geschäftsgang des Jugendhilfeausschusses (z. B. Form und Frist der Einladungen, Definitionen von Drucksachen-Arten, Antragsrechte, Mindestinhalte von Niederschriften und die Bildung von Unterausschüssen). Die Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss wird vom Jugendhilfeausschuss in der Regel in seiner konstituierenden Sitzung beschlossen.
Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG - SGB VIII) hat die Landeshauptstadt Erfurt das Jugendamt Erfurt errichtet. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Diese Satzung regelt die Aufgabenverteilgung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes, die Zusammensetzung, die Amtszeit und Grundlegendes über die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses.
Die Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Erfurt dient der Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Wahrnehmung der Funktion des Ehrenamtes.
Die Landeshauptstadt Erfurt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung (ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung) und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Einrichtungen) und als Gegenleistung für die den Beitragspflichtigen der erschlossenen Grundstücke erwachsenden besonderen Vorteile einen Ausbaubeitrag nach Maßgabe dieser Satzung.
Mit der Richtlinie soll insbesondere einkommensschwächeren Familien mit zwei oder mehr Kindern durch die Möglichkeit der Einräumung von Preisnachlässen beim Erwerb eines kommunalen Grundstücks oder einer kommunalen Immobilie eine reelle Chance zur Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum gegeben werden.
Die Vergabe städtischer Liegenschaften unterliegt grundsätzlich den Regeln von Ausschreibung und Gebotsverfahren. Bei jedem Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken kann der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in einem Beschluss die Anwendung dieser Richtlinie festlegen, die ein Abweichen von diesem Grundsatz sowie die hieran zu knüpfenden Bedingungen ermöglicht. Nach Beschlussfassung ist die Verwaltung im Rahmen der folgenden Veräußerung an die nachstehenden Anforderungen gebunden. Durch die im Folgenden bezeichnete Verfahrensweise möchte die Landeshauptstadt Erfurt auch die Transparenz der Vergabeverfahren in den Fällen, in denen ein Konzept im Vordergrund stehen oder allein entscheidend sein soll, erhöhen und festschreiben.
Mit Hilfe der Satzung soll es möglich sein, Schülerinnen und Schüler der Schulen der Landeshauptstadt Erfurt sowie deren Personensorgeberechtigte zu befragen. Mit den Befragungen soll ein wirklichkeitsgetreues Bild über die Bildungslandschaft und schulische Situation gewonnen werden. Die Ergebnisse hieraus sollen in die entsprechenden Planungen mit einfließen.
Aufgrund der §§ 27 ff., 50 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG), erlässt die Landeshauptstadt Erfurt als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Erfurt die anhängende Verordnung.
Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Erfurt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Benutzung des städtischen Krematoriums und der damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Regelungen für die Benutzung des Friedhofs enthält die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt.