Zur planerischen Vorbereitung von städtebaulichen Maßnahmen im Gebiet "Marbach (MAR 013)"" und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der Grundlage des Rahmenplanes zur Flächennutzung innerhalb des Gebiets steht der Stadt ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. Dies zu sichern ist Grundlage dieser Satzung.