Satzung der Stadt Erfurt über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Drosselberg (MEL 057)" [Vorkaufssatzung Drosselberg (MEL 057)]

11.03.1992 00:00

Zur planerischen Vorbereitung von städtebaulichen Maßnahmen im Gebiet "Drosselberg (MEL 057)" und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der Grundlage des Rahmenplanes zur Flächennutzung innerhalb des Gebiets steht der Stadt ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. Dies zu sichern ist Grundlage dieser Satzung.

Hinweise:

Beschluss: 205/91
Bekanntmachung: 18.03.1992

(Satzungsnummer alt 6.308)