Kommunalwahlen

Die Kommunalwahl findet nach den Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) statt. Die Wahl der Ortsteilräte findet gemäß § 45 Abs. ThürKO nach den Regelungen des § 5 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt und damit auch nach dem ThürKWG und der ThürKWO statt.

Das Wahlgebiet für die Stadtratsmitgliederwahl ist die Landeshauptstadt Erfurt und für die Ortsteilbürgermeister- und Ortsteilratsmitgliederwahl der jeweilige Ortsteil mit Ortsteilverfassung.

 Die Wahlperiode für die Kommunalwahl (Stadtratsmitglieder- und Ortsteilbürgermeisterwahl) sowie für die Ortsteilratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Wahlperiode für die Oberbürgermeisterwahl beträgt sechs Jahre.

Termine

Am 26.05.2024 finden in der Landeshauptstadt Erfurt die Oberbürgermeisterwahl, die Stadtratsmitgliederwahl sowie in den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung die Ortsteilbürgermeisterwahlen und die Ortsteilratsmitgliederwahlen statt.

Am 09.06.2024 findet ggf. die Stichwahl des Oberbürgermeisters und der Ortsteilbürgermeister statt.

Die Bekanntgabe der Wahltermine ist im Gesetz- und Verordnungsblatt am 29.01.2024 erfolgt.

Wahlvorschläge

Die Einreichung der Wahlvorschläge hatte bis spätestens am 12.04.2024 18 Uhr zu erfolgen. Bitte beachten Sie dazu die am 28.02.2024 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt erschienene Veröffentlichung.

Für Wahlvorschläge, die Unterstützungsunterschriften benötigen, können noch bis einschließlich 22.04.2024 Unterstützungsunterschriften im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, 99084 Erfurt, geleistet werden.

Oberbürgermeisterwahl

Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist durch Parteien/ Wählergruppen und Einzelbewerbern möglich.

Wahlvorschlag von Parteien/ Wählergruppen

  • Wahlvorschlag (§ 18 Abs. 1, Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Thür KWO, Anlage 5)

Hinweis: Es wird empfohlen mit dem Wahlvorschlag mehr als die geforderten 10 Unterschriften abzugeben für den Fall, dass einige Unterschriften ungültig sind. Diese können auf dem Zusatzblatt zu Anlage 5 eingetragen werden.

  • Erklärung des Bewerbers/ der Bewerberin (§ 18 Abs. 3 Satz 1, Anlage 6a)
  • Ausfertigung der Niederschrift zur Aufstellungsversammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWO i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG)
  • Versicherung an Eides statt (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 ThürKWO i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG)
  • bei Bewerbern, deren Hauptwohnsitz nicht in Erfurt liegt: Bescheinigung der Wählbarkeit (§ 18 Abs. 3 Satz 7 ThürKWO, Anlage 22) 
  • Wahlvorschläge von Parteien/ Wählergruppen, welche nicht aufgrund eines einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat ununterbrochen vertreten sind (§ 14 Abs. 5 ThürKWG), benötigen zusätzlich zum Wahlvorschlag viermal so viele Unterstützungsunterschriften wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (200 Unterstützungsunterschriften), ebenso Parteien, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat vertreten sind (§ 14 Abs. 5 ThürKWG) oder wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht (§ 20 Abs. 2 ThürKWO)
  • Merkblatt Datenschutz zu Anlage 6, 6a, 7 und 7a Kommunalwahl (bitte Daten der Partei eintragen und mit dem Wahlvorschlag beim Wahlleiter abgeben)

Wahlvorschläge von Parteien/ Wählergruppen, für die Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis zum 22.04.2024 18 Uhr in der Stadtverwaltung Erfurt, Bürgeramt, Einwohner- und Meldeaufgaben, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, zur Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgelegt.

Wahlvorschlag von einem Einzelbewerber

  • Wahlvorschlag (§ 18 Abs. 1, Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Thür KWO, Anlage 7)
  • Erklärung des Bewerbers/ der Bewerberin (§ 18 Abs. 3 Satz 1, Anlage 6a)
  • bei Bewerbern, deren Hauptwohnsitz nicht in Erfurt liegt: Bescheinigung der Wählbarkeit (§ 18 Abs. 3 Satz 7 ThürKWO, Anlage 22) 
  • Wahlvorschläge von Einzelbewerbern benötigen zusätzlich zum Wahlvorschlag fünfmal so viele Unterstützungsunterschriften wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (250 Unterstützungsunterschriften) - bewirbt sich der bisherige Oberbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich (§ 24 Abs.4 Satz 5 ThürKWG)
  • Merkblatt Datenschutz Unterstützungsunterschriften Kommunalwahl (bitte die Daten des Vorschlagenden eintragen und beim Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag abgeben)
  • Merkblatt Datenschutz zu Anlage 6, 6a, 7 und 7a Kommunalwahl (bitte Daten des Vorschlagenden eintragen und mit dem Wahlvorschlag beim Wahlleiter abgeben)

Einzelbewerber können die Unterstützungsunterschriften frei sammeln. Trägt ein Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers am Tag der Einreichung noch nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften, so wird dieser mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften bis zum 22.04.2024 18 Uhr in der Stadtverwaltung Erfurt, Bürgeramt, Einwohner- und Meldeaufgaben, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, ausgelegt.

Stadtratsmitgliederwahl

Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist nur durch Parteien / Wählergruppen möglich

Wahlvorschlag von Parteien/ Wählergruppen

  • Wahlvorschlag (§ 18 Abs. 1, Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Thür KWO, Anlage 5)

Hinweis: Es wird empfohlen mit dem Wahlvorschlag mehr als die geforderten 10 Unterschriften abzugeben für den Fall, dass einige Unterschriften ungültig sind. Diese können auf dem Zusatzblatt zu Anlage 5 eingetragen werden.

  • Erklärung des Bewerbers/ der Bewerberin (§ 18 Abs. 2 Nr.1, Anlage 6)
  • Ausfertigung der Niederschrift zur Aufstellungsversammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWO i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG)
  • Versicherung an Eides statt (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 ThürKWO i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG)
  • Wahlvorschläge von Parteien/ Wählergruppen, welche nicht  aufgrund eines einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat ununterbrochen vertreten sind (§ 14 Abs. 5 ThürKWG), benötigen zusätzlich zum Wahlvorschlag viermal so viele Unterstützungsunterschriften wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (200 Unterstützungsunterschriften), ebenso Parteien, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat vertreten sind (§ 14 Abs. 5 ThürKWG) oder wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht (§ 20 Abs. 2 ThürKWO)
  • Merkblatt Datenschutz zu Anlage 6, 6a, 7 und 7a Kommunalwahl (bitte Daten der Partei eintragen und mit dem Wahlvorschlag beim Wahlleiter abgeben)

Wahlvorschläge von Parteien/ Wählergruppen, für die Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis zum 22.04.2024 18 Uhr in der Stadtverwaltung Erfurt, Bürgeramt, Einwohner- und Meldeaufgaben, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, zur Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgelegt.

Ortsteilbürgermeisterwahl

Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist durch Parteien/ Wählergruppen und Einzelbewerbern möglich.

Wahlvorschlag von Parteien/ Wählergruppen

  • Wahlvorschlag (§ 18 Abs. 1, Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 Thür KWO, Anlage 5)

Hinweis: Es wird empfohlen mit dem Wahlvorschlag mehr als die geforderten 10 Unterschriften abzugeben für den Fall, dass einige Unterschriften ungültig sind. Diese können auf dem Zusatzblatt zu Anlage 5 eingetragen werden.

  • Erklärung des Bewerbers/ der Bewerberin (§ 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 4, Anlage 6a)
  • Ausfertigung der Niederschrift der Aufstellungsversammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWO i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG)
  • Versicherung an Eides statt (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 ThürKWO i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG)
  • Wahlvorschläge von Parteien/ Wählergruppen, welche nicht  aufgrund eines einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Stadtrat ununterbrochen vertreten sind (§ 14 Abs. 5 ThürKWG), benötigen zusätzlich zum Wahlvorschlag viermal so viele Unterstützungsunterschriften wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind (siehe Download "Ortsteile und Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften"), ebenso Parteien, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Stadtrat vertreten sind (§ 14 Abs. 5 ThürKWG) oder wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht (§ 20 Abs. 2 ThürKWO)
  • Merkblatt Datenschutz zu Anlage 6, 6a, 7 und 7a Kommunalwahl (bitte Daten der Partei eintragen und mit dem Wahlvorschlag beim Wahlleiter abgeben)

Wahlvorschläge von Parteien/ Wählergruppen, für die Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis zum 22.04.2024 18 Uhr in der Stadtverwaltung Erfurt, Bürgeramt, Einwohner- und Meldeaufgaben, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, zur Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgelegt.

Wahlvorschlag von einem Einzelbewerber

  • Wahlvorschlag (§ 18 Abs. 1, Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 ThürKWO, Anlage 7)
  • Erklärung des Bewerbers/ der Bewerberin (§ 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 4, Anlage 6a)
  • Merkblatt Datenschutz zu Anlage 6, 6a, 7 und 7a Kommunalwahl (bitte Daten des Vorschlagenden eintragen und mit dem Wahlvorschlag beim Wahlleiter abgeben)
  • Wahlvorschläge von Einzelbewerbern benötigen zusätzlich zum Wahlvorschlag fünfmal so viele Unterstützungsunterschriften wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind (siehe Download "Ortsteile und Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften") - bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich (§ 24 Abs.4 Satz 5 ThürKWG)
  • Merkblatt Datenschutz Unterstützungsunterschriften Kommunalwahl (bitte die Daten des Bewerbers eintragen und beim Wahlleiter mit dem Wahlvorschlag abgeben)

Einzelbewerber können die Unterstützungsunterschriften frei sammeln. Trägt ein Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers am Tag der Einreichung noch nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften, so wird dieser mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften bis zum 22.04.2024 18 Uhr in der Stadtverwaltung Erfurt, Bürgeramt, Einwohner- und Meldeaufgaben, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, ausgelegt.

Ortsteilratsmitgliederwahl

  • Wahlvorschlag (§ 45 Abs. 3 Satz 6 ThürKO i.V.m. § 5 Abs. 4 Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt)
  • Merkblatt Datenschutz zur OTRMW

Briefwahl

Das Briefwahlbüro zu den am 26.05.2024 stattfindenden Kommunal- und Ortsteilratsmitgliederwahlen öffnet am Montag, dem 06.05.2024, für den Publikumsverkehr.

Die Beantragung der Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl kann ab sofort unter dem folgenden „Online-Briefwahlantrag“ erfolgen. Der Versand der Unterlagen erfolgt voraussichtlich ab dem 06.05.2024.

Der zurückgesendete Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, dem 26. Mai 2024, bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift eingegangen sein.

Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen die Postlaufzeiten.

Online-Briefwahlantrag

Öffnungszeiten Briefwahlbüro ab dem 06.05.2024
Wochentag Zeit
Montag 9:00 –12:30 Uhr
Dienstag 9:00 –18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 –12:30 Uhr
Donnerstag 9:00 –18:00 Uhr
Freitag 9:00 –12:30 Uhr

 

besondere Öffnungszeiten / Schließtage des Briefwahlbüro

Wochentag Zeit
Donnerstag, den 09.05.2024 geschlossen
Montag, den 20.05.2024 geschlossen
Freitag, den 24.05.2024 9:00 –18:00 Uhr

Erreichbarkeit des Briefwahlbüros

workTel. +49 361 655-1990+49 361 655-1990
work
Warsbergstraße 3
99092 Erfurt

Fragen zur Briefwahl und zum Online-Briefwahlantrag

Wer kann per Briefwahl wählen?

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen durch Briefwahl ausüben. Dazu benötigen Sie einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Der entsprechende Antrag für die Briefwahl ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung für die Kommunal- und Ortsteilratsmitgliederwahl abgedruckt. Diese wird den Wahlberechtigten voraussichtlich ab dem 15.04.2024 und bis spätestens 05.05.2024 zugestellt.

Wann und wo wird der Antrag gestellt?

  1. Ab 15.04.2024 besteht die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheines und die Zusendung der Briefwahlunterlagen online zu beantragen. Nachdem Sie das Antragsformular ausgefüllt und am Rechner abgeschickt haben, werden Ihnen die Briefwahlunterlagen voraussichtlich ab dem 06.05.2024 zugesandt.
  2. Nach dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung, die voraussichtlich ab dem 22.04.2024 zugestellt wird und spätestens am 05.05.2024 bei Ihnen eingeht (sofern Sie wahlberechtigt sind), können Sie den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Zusendung der Briefwahlunterlagen stellen. Den Antrag senden Sie bitte in einem ausreichend frankierten Briefumschlag (unzureichend frankierte Sendungen werden nicht angenommen) an die auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Stelle. Dann bekommen Sie die Briefwahlunterlagen zugeschickt.
  3. Mit dem ausgefüllten Antrag können Sie ab dem 06.05.2024 auch direkt im Briefwahlbüro der Stadt Erfurt die Briefwahlunterlagen erhalten und dort sofort wählen.

Wie und wann erfolgt der Versand der Briefwahlunterlagen?

Beantragte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl und Ortsteilratsmitgliederwahl werden voraussichtlich ab 06.05.2024 verschickt. Bei der Antragstellung ist dieser Termin für die Angabe Ihres Aufenthaltsortes unbedingt zu berücksichtigen. Steht eine Reise unmittelbar bevor, empfiehlt es sich, das Abreisedatum und die auswärtige Adresse anzugeben, damit sichergestellt werden kann, dass die Unterlagen Sie auch erreichen.

Folgende Unterlagen werden ausgehändigt bzw. übersandt:

  • ein Wahlschein für die Kommunalwahlen,
  • ein amtlicher Stimmzettel für die Oberbürgermeisterwahl, die Stadtratsmitgliederwahl sowie in den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung den Stimmzettel für die Ortsteilbürgermeisterwahl und die  Ortsteilratsmitgliederwahl,
  • ein Stimmzettelumschlag (Farbe gelb),
  • ein Wahlbriefumschlag (Farbe grün),
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Ist eine Beantragung für Dritte möglich?

Ein Wahlberechtigter kann sich bei der Beantragung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen zur Kommunalwahl der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 ThürKWO). Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 14 Abs. 3 ThürKWO).

Holen Sie persönlich für einen anderen Wahlberechtigten die Wahlunterlagen ab, dürfen Ihnen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn Sie die Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Wahlunterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 bis 4 ThürKWO).

Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Diese Regelung dient der Konkretisierung der im Grundgesetz festgeschriebenen Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz). Auf sie kann weder seitens des Wählers noch der Wahlbehörde verzichtet werden.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. 2 Satz 3 ThürKWO und § 34 ThürKWO gilt entsprechend). Bei der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfsleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens.

Wann müssen Wahlbriefe abgesendet werden?

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde so rechtzeitig übersandt werden, dass er spätestens am 26.05.2024 bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Bitte Postlaufzeit und Zustellung beachten! Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Bei Rücksendung der Briefwahlunterlagen im Zustellgebiet der Deutsche Post AG (innerhalb Deutschlands) bedarf es keiner Frankierung.

Kontakt

Norman Bulenda
workTel. +49 361 655-1490+49 361 655-1490 faxFax +49 361 655-6680
work
Fischmarkt 1
99084 Erfurt

Karte

Weitere Informationen

Sitz:
Stadtverwaltung Erfurt
Rathaus, Zimmer 136

Postanschrift:
99111 Erfurt

workTel. +49 361 655-1497+49 361 655-1497 faxFax +49 361 655-1499
work
Fischmarkt 1
99084 Erfurt

Karte

Weitere Informationen

Sitz:
Stadtverwaltung Erfurt
Rathaus, Zimmer 136

Postanschrift:
99111 Erfurt