Feuerwerkskörper: Richtiger Umgang schützt vor Unfällen zum Jahreswechsel

27.12.2016 13:45

Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, hat heute über den Erwerb von Feuerwerkskörpern für Silvester und den richtigen Umgang damit informiert und bittet darum die Gebrauchsvorschriften einzuhalten und Rücksicht auf Mensch und Tier zu nehmen. Durch leichtsinniges Verhalten kommt es zum Jahreswechsel immer wieder zu zahlreichen Unfällen beim Abrennen pyrotechnischer Erzeugnisse. Oft sind schwerwiegende Verletzungen die Folge.

Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie informiert: Das Sprengstoffgesetz legt fest, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, zu der die meisten Feuerwerkskörper gehören, in diesem Jahr vom 29. bis zum 31. Dezember verkauft werden dürfen. Der Verkauf ist an Personen ab 18 Jahre zulässig. Ebenso dürfen pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2 nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Alle Feuerwerkskörper müssen zugelassen sein, beispielsweise durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Zulassung muss auf der Verpackung deutlich erkennbar sein und besteht aus der Abkürzung der Benannten Stelle, kombiniert mit einer Buchstaben- und Zahlenkombination und dem CE-Zeichen mit einer vierstelligen Zahl (BAM-P II-0537 oder BAM-F 2-0001; CE 0589).

Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ist außerdem vom Hersteller eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitzuliefern. Weiterhin ist der Verkauf der Kategorie 2 nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht aus Kiosken und in Verkaufspassagen zulässig. Gemäß Sprengstoffgesetz haben verantwortliche Personen dafür zu sorgen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht unbefugt aus den Verkaufsräumen weggenommen werden können. Deshalb ist das Anbieten pyrotechnischer Gegenstände aus geöffneten Packungen ohne Beaufsichtigung - also auch die Selbstbedienung - verboten.

Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände Kategorie 2 ist nur in der Zeit vom 31. Dezember 2016 bis zum 1. Januar 2017 zulässig. Auf Grund des Lärm- und Brandschutzes ist ein Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern verboten. Darüber hinaus ist auf alle Personen Rücksicht zu nehmen, insbesondere kleine Kinder und ältere Menschen, für die Lärm- und Lichteffekte durchaus eine erhebliche Belästigung bis hin zur Gesundheitsgefährdung darstellen können. Das schließt auch Haustiere mit ein. Denn auch sie reagieren verstört auf die genannten Einwirkungen.

Auf keinen Fall dürfen pyrotechnische Gegenstände selbst gebastelt werden, da es dabei zu lebensgefährlichen, ja tödlichen Zwischenfällen kommen kann. Weggeworfene und scheinbar noch nicht gezündete pyrotechnische Gegenstände sollten liegengelassen, da auch von ihnen unberechenbare Gefahren ausgehen können.