Erinnerung der Fälligkeit zum 15. Februar 2007

23.01.2007 00:00

Für das Jahr 2007 bleiben nach den geltenden Satzungen der Landeshauptstadt Erfurt die Gebührensätze für Abfallentsorgung und Straßenreinigung, die Hebesätze für Grundsteuer der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) und Gewerbesteuer sowie die Steuersätze für Hundesteuer, Vergnügungssteuer und Zweitwohnungssteuer unverändert.

Das Steueramt der Landeshauptstadt Erfurt hat deshalb an die Abgabenschuldner zu Beginn des Jahres 2007

  • für Gebühren zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung,
  • für Hundesteuer,
  • für Vergnügungssteuer,
  • für Zweitwohnungssteuer und
  • für Gewerbesteuervorauszahlungen

nur an die Steuer- und Gebührenpflichtigen Bescheide für das Jahr 2007 verschickt, bei denen sich gegenüber dem letzten Bescheid Änderungen ergeben haben.

Alle Steuer- und Gebührenpflichtigen, die keinen neuen Jahresbescheid für 2007 erhalten, werden hiermit noch einmal daran erinnert, dass die erlassenen Bescheide mit den festgesetzten Abgabenbeträgen und Zahlungsfälligkeiten gemäß § 3 Abs.1 Thüringer Kommunalabgabengesetz auch für 2007 weiter gelten.

Aufgrund der Senkung des Hebesatzes der Grundsteuer B gemäß Hebesatz-Satzung vom 6. Juni 2005 der Landeshauptstadt Erfurt ab dem Jahre 2007 auf 370 v. H. ist an jeden Steuerpflichtigen der Grundsteuer zu Beginn 2007 die Bekanntgabe eines geänderten Grundsteuerbescheides erfolgt.

Die Gebühren und Steuern werden für Quartalszahler je Vierteljahr am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11.2007 sowie für Jahreszahler am 01.07.2007 fällig. Bei weitergeltenden Vergnügungssteuerbescheiden sind die bekannten monatlichen Fälligkeitstermine zu beachten.