Fragen und Antworten zu Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes

29.04.2008 00:00

Fragen und Antworten zu Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes

Der Bundestag hat 2007 die Reform des Zuwanderungsgesetzes beschlossen. Damit wurden elf aufenthalts- und asylrechtliche Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt wie z. B. Bleiberecht, Zuwanderung von Hochqualifizierten, Arbeitsmarktzugang und Ehegattennachzug zu ausländischen Mitbürgern oder Deutschen.
Die Einschätzung dieser Neuregelung könnte unterschiedlicher nicht sein. Wie man es auch sehen mag, steht eines fest: es besteht für viele, ob ausländische Mitbürger oder betroffene Deutsche ein Informationsbedarf.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" sind im Aufenthaltsgesetz im Bereich des Familiennachzugs wesentliche Änderungen eingeführt worden. Dazu gehört die Prüfung von Sprachkenntnissen vor der Einreise, was der Vermeidung von Zwangsehen diesen soll. Die (mitunter nicht einfache) Handhabung der Anforderungen und die Auswirkungen auf die Betroffenen soll anhand exemplarischer Einzelfälle mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern diskutiert werden. Aber auch in anderen Rechtsgebieten sind immer komplexere Fragestellungen zu beachten. Dies betrifft insbesondere das Freizügigkeitsgesetz. Auch hier soll anhand von Fallbeispielen aufgezeigt werden, welche Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung auftreten können.

Letztlich soll ein Ausblick auf die Umsetzung der "Optionspflicht" für die Fälle derjenigen, die gemäß § 40 b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und in diesem Jahr volljährig werden, die Information der Teilnehmer/-innen abrunden.

Die Rechtsanwältin Frau Ulrike Bargon aus Wiesbaden wird informieren und auch Fragen zur Sache beantworten. Sie sind dazu herzlich eingeladen von der Ausländerbeauftragten der Stadtverwaltung am Mittwoch, dem 7. Mai um 19 Uhr in den Sitzungsraum Benediktsplatz 1. Anmeldungen unter: Tel.0361 655-1044, Fax 0361 655-6722, E-Mail: auslaenderbeauftragte@erfurt.de.