Erhöhter Schutz an stillen Tagen gemäß Thüringer Feiertagsgesetz
Nach § 6 Thüringer Feiertagsgesetz ist am Karfreitag ganztägig ab 00:00 Uhr verboten:
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
- öffentliche sportliche Veranstaltungen,
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen.