Ungestörte Gartenzeit: Motorbetriebene Gartengeräte - An Sonn- und Feiertagen nie!

28.04.2011 10:54

"Ein schöner Rasen will gepflegt sein", denkt sich der Kleingärtner und geht frisch ans Werk. Mit Schwung und Elan wird der Rasenmäher angeworfen und dann geht es los.

So oder so ähnlich beginnen pünktlich zum Start der Gartensaison in jedem Jahr wieder Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen ruhestörendem Lärm. Um künftig Ärger vorzubeugen, wird aus gegebenen Anlass nochmals auf die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen. Folgendes ist bei der Nutzung motorbetriebener Rasenmäher und Shredder zu beachten: Der Betrieb in Wohn- und Erholungsgebieten ist nur Montag bis Sonnabend jeweils von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig.

In jedem Fall gilt: An Sonn- und Feiertagen nie!

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen nur Montag bis Sonnabend zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr und 17:00 Uhr betrieben werden. So schreibt es die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - vor. Die Nichteinhaltung der benannten Betriebszeiten kann mit Bußgeldern geahndet werden. Halten Sie bitte die Betriebszeiten ein und schonen so die Nerven ihrer Nachbarn sowie Ihren Geldbeutel. Auch sollten Sie besonders am Sonnabend in den Mittagszeiten zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr den Rasenmäher oder Schredder nicht betreiben, da kleine Kinder sowie kranke und gestresste Nachbarn sich meist in dieser Zeit erholen.

Bitte beachten Sie, dass neben den öffentlich rechtlichen Vorschriften auch privat-rechtliche Vereinbarungen (z. B. Kleingartensatzungen, Hausordnungen) strengere Regelungen zu den Betriebszeiten enthalten können.