Oberverwaltungsgericht Weimar verhandelte erneut über Stadtordnung – § 8a Abs. 2 der Stadtordnung aufgehoben

22.06.2012 14:00

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht verhandelte gestern über den § 8a der Erfurter Stadtordnung (Alkoholverzehr in der Öffentlichkeit). Es entschied, dass die Regelung teilweise rechtswidrig sei (siehe hierzu Medieninformation des ThOVG vom 21.06.2012 www.thovg.thuerigen.de). Konkret betroffen ist § 8a Abs. 2 der Stadtordnung welcher lautet:

In Fußgängerbereichen (Verkehrszeichen 242) sowie im Bereich der Krämerbrücke, auf dem Domplatz, den Domstufen und auf dem Willy-Brandt-Platz ist das mit dem Verzehr von Alkohol verbundene
a) Lagern von Personengruppen oder
b) längere Verweilen einzelner Personen
untersagt. Der räumliche Geltungsbereich des Satz 1 1. Halbsatz (Fußgängerbereiche) beschränkt sich auf den durch Augustinerstraße, Johannesstraße, Krämpferstraße, Juri-Gagarin-Ring, Parkplatz Löbertor, Eichenstraße, Lange Brücke, Kettenstraße, Domplatz (verlängerte Andreasstraße), Pergamentergasse und Michaelisstraße umgrenzten Innenstadtbereich.
Der Bereich der Krämerbrücke bezeichnet die durch Rathausbrücke, Wenigemarkt, Gotthardtstraße, Hütergasse, Dämmchen, Kreuzgasse und Benediktsplatz umgrenzte Fläche. Als längeres Verweilen im Sinne des Satz 1 Buchstabe b gilt in der Regel ein Aufenthalt von 15 bis 20 Minuten.

Davon unberührt bleibt § 8a Abs. 1 der Stadtordnung. Der Verzehr von Alkohol auf Kinderspielplätzen und im Umfeld von Schulen und Kindertageseinrichtungen ist damit weiterhin untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Absatz weiterhin Bestand hat. Der § 8a Abs. 1 der Stadtordnung lautet:

Der Verzehr von Alkohol ist auf Kinderspielplätzen und zu den Betriebszeiten vor Schulen und Kindertageseinrichtungen untersagt. Das Verbot gilt auch für die nähere Umgebung. Als nähere Umgebung gilt in der Regel ein Umfeld von 25 Metern ab der äußeren Begrenzung der genannten Flächen/Einrichtungen

Oberbürgermeister Andreas Bausewein bedauert, dass das Gericht der Argumentation der Stadt Erfurt nicht gefolgt ist: "Die Stadtordnung hat sich bewährt. Die Innenstadt ist wesentlich sauberer geworden, Beschwerden über alkoholisierte, pöbelnde Personen sind sichtbar zurückgegangen." Zunächst werde die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet und dann entschieden, wie die Stadt in dieser Angelegenheit weiter vorgeht. Das Gericht hat eine Revision des Urteils nicht zugelassen. "Es wird höchste Zeit, dass das Land eine gesetzliche Regelung im Interesse der Kommunen und Bürger schafft, die ein Alkoholverbot ermöglicht", fordert der Oberbürgermeister.