Ab heute: Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr

01.08.2013 11:05

Im Mittelpunkt der Gesellschafts- und Familienpolitik steht seit geraumer Zeit die Erfüllung des Rechtsanspruchs für Kinder unter drei Jahren. Ausgangspunkt bildete für die Stadt Erfurt SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe § 24 (Fassung ab 1.08.2013) und das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG).

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ab 1. August 2013 für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung in Kraft tritt. Das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) hat ausgehend vom Bundesgesetz differenzierte Regelungen getroffen, die eine wesentliche Arbeitsgrundlage bilden.

In § 2, Abs.1 ThürKitaG heißt es u. a.:
"Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden; er soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden. Zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege bleibt unberührt……"

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten 2 Lebensjahr gibt es in Thüringen bereits seit dem Jahr 2005 und in der Stadt Erfurt noch länger. Die Stadt Erfurt hat die im ThürKitaG vorgesehenen Übergangsregelungen genutzt und die Betreuungsplätze für Kinder unter 2 Jahren weiter ausgebaut.

Im beschlossene Bedarfsplan Tageseinrichtungen für Kinder/Tagespflege für den Zeitraum 2013 bis 2015 wurde für den Zeitraum
• vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 für Kinder bis unter 2 Jahre insgesamt ein Bedarf von 1.050 Betreuungsplätzen ermittelt.

(Der Bedarf wurde auf der Grundlage einer Stichtagserhebung vorgenommen. Die voraussichtlichen Erfurter Kinder wurden mit der Quote der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen ins Verhältnis gesetzt.
Quote der Inanspruchnahme für Kinder u. 1 Jahre - 4,50 Prozent
Quote der Inanspruchnahme für Kinder u. 2 Jahre - 49,41 Prozent)

Vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 für Kinder bis unter 2 Jahre insgesamt ein Bedarf von 1.234 Betreuungsplätzen ermittelt.

(Der Bedarf wurde auf der Grundlage einer Stichtagserhebung vorgenommen. Die voraussichtlichen Erfurter Kinder wurden mit der Quote der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen ins Verhältnis gesetzt.
Quote der Inanspruchnahme für Kinder u. 1 Jahre - 4,50 Prozent
Quote der Inanspruchnahme für Kinder u. 2 Jahre - 60 Prozent)

Laut Bedarfsplan Tageseinrichtungen für Kinder/Tagespflege für den Zeitraum 2013 bis 2015 können für den Zeitraum vom

  • 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 für Kinder von 0 bis unter 2 Jahren in der Stadt Erfurt insgesamt 1.184 Plätze bereit gestellt werden. Davon sind 89 Plätze für Kinder unter 1 Jahr vorgesehen, für die ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten ist.
  • 01.08.2014 bis zum 31.07. 2015 für Kinder von 0 bis unter 2 Jahren in der Stadt Erfurt insgesamt 1.341 Plätze bereit gestellt werden. Davon sind 87 Plätze für Kinder unter 1 Jahr vorgesehen, für die ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten ist.

Konstatiert werden kann, dass in der Stadt Erfurt der Rechtsanspruch von 1 Jahr bis u. 2 Jahre ab 1. August 2013 erfüllt werden kann. Hintergrund für diese Feststellung ist, dass durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen, die Anmeldungen, die mindestens 6 Monate vor der geplanten Aufnahme angezeigt worden sind, bereits bis zum Jahresende 2013 mit der Krippen-Card gebunden worden sind.

Abgeschätzt wird, dass im Zeitraum 2013/2014 voraussichtlich ca. 60 Prozent der Erfurter Kinder im zweiten Lebensjahr betreut werden können. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist sehr darum bemüht, auch auf kurzfristig nachgefragte Bedarfe (z. B. durch Zuzüge), zeitnah durch einen Betreuungsplatz zu befriedigen. Möglicherweise wird es nicht immer gelingen, einen Platz in der Wunscheinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich sollte angemerkt werden, dass der Besuch von Kindertageseinrichtungen freiwillig ist. Eltern entscheiden darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt sie ihr Kind/ihre Kinder einem Betreuungsangebot anvertrauen. Darüber hinaus haben die Eltern das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten, zwischen dem Angebot in einer Kinderkrippe, einer Kleinkindgruppe in einer Kita und/oder einem Tagespflegeplatz, am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen.