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Papst in Erfurt: Allgemeinverfügung zum Besuch von Papst Benedikt XVI. vom 23. bis 24.09.2011 in Thüringen

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Die Landeshauptstadt Erfurt, Bürgeramt erlässt nachfolgende Allgemeinverfügung

I.
Im Zusammenhang mit dem Besuch von Papst Benedikt XVI. vom 23. bis 24. September 2011 in Thüringen werden im Bereich der Pergamentergasse folgende Anordnungen getroffen:

1. Am 23. September 2011 von 10:30 bis 14:00 Uhr sind die Fenster im Straßenbereich der Pergamentergasse geschlossen zu halten.

2. Alle Arbeiten an Dächern, Schornsteinen, Hausfassaden, Fenstern etc., bei denen die Pergamentergasse eingesehen oder auf diese eingewirkt werden kann, sind am 23.09.2011 von 10:30 bis 14:00 Uhr untersagt.

3. Am 23.09.2011 werden alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge in der Pergamentergasse, Augustinerstraße, Turniergasse, Comthurgasse und den Einmündungsbereichen Michaelisstraße, verboten.

4. Den Anweisungen der Polizei, des Ordnungsdienstes, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ist in diesem Bereich Folge zu leisten.

II.
Die Allgemeinverfügung tritt am 23.09.2011, 00:00 Uhr, in Kraft und gilt bis zum 23.09.2011 um 24:00 Uhr.

III.
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

IV.
Die sofortige Vollziehung der Nr. I. bis II. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Gründe
Papst Benedikt der XVI. hält sich am Freitag, dem 23.09.2011, und am Samstag, dem 24.09.2011, während seines Besuches im Freistaat Thüringen auch in der Landeshauptstadt Erfurt auf.

Nach § 5 OBG kann die Landeshauptstadt Erfurt als zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln.

Der Konvoi des Papstes wird in Erfurt am 23.09.2011 im Zeitraum von 10:30 Uhr bis 14:00 Uhr die Pergamentergasse durchfahren. Die Schließung der Fenster von 10:30 Uhr bis 14:00 Uhr in der Pergamentergasse ist insbesondere wegen der geringen Fahrbahnbreite und den direkt angrenzenden Häuserzeilen notwendig. Daraus resultierend kann ein Einwirken und damit der Eintritt eines schädigenden Ereignisses auf den Konvoi des Papstes mittels abstrakt gefährlicher Gegenstände nicht ausgeschlossen werden. Die notwendigen Interventionszeiten von polizeilichen Einsatzkräften überschreiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Zeitdauer bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses. Des Weiteren ist anzumerken, dass wegen der ungünstigen Blickwinkel von Einsatzkräften die Einsichtnahme in die Fenster der oberen Stockwerke nur bedingt möglich ist und damit als Mindermaßnahme ausscheidet.

Die Verpflichtung zur Fensterschließung und das Unterlassen von Dach-, Schornstein-, Fassaden- und Fensterarbeiten zielt vorrangig darauf ab, Störer daran zu hindern Gegenstände auf Fahrzeuge des Konvois zu werfen. Die Einwirkung mittels Gegenständen kann zu einer erheblichen Gefährdung des Papstes oder anderer Personen führen. Auf Grund der vorbenannten Einwirkungsmöglichkeiten besteht daher in kausaler Folge ein erhöhtes Unfallrisiko innerhalb des Konvois. Eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Schutz und Begleitpersonen ist insofern abstrakt anzunehmen.

Des Weiteren wird der Anwendung von Sprengmitteln, Waffen oder anderen gegen Leben und Gesundheit des Papstes und anderen Personen gerichteten Werkzeugen durch eine ganzzeitige Fensterschließungsanordnung und das Einstellen oben genannter Arbeiten entgegengewirkt. Zudem sollen mit der angeordneten Fensterschließung die Möglichkeiten anderer potenzieller Störer eingeschränkt werden.

Vor dem Hintergrund des weltweit im Prozess befindlichen Religionskonfliktes stellt der Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche eine Person dar, welche im gleichen Maße Anhänger als auch Kritiker auf sich vereint. In der Vergangenheit kam es bereits zu Attentaten bzw. Übergriffen und Attentatsversuchen zum Nachteil des Papstes. Dies bedingt eine hohe Gefährdung seiner Person als Symbol eines Kirchen- und Religionsoberhauptes. Protestaktionen von Institutionen anderer Glaubensrichtungen und kirchenkritischer Verbände sowie Anschlagsversuche durch irrational handelnde Einzeltäter müssen daher bei der Planung von Schutzmaßnahmen für den Papst berücksichtigt werden.

Als herausragende Person des öffentlichen Lebens hat sich der Papst einer öffentlichen Kritik zu stellen und diese hinzunehmen, dies hat jedoch nur innerhalb der Grenzen der verfassungsrechtlich verbürgten Meinungs- (Artikel 5 Abs. 1 GG) und Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 GG) zu geschehen. Beide Grundrechte unterliegen zwar in ihrer Form und Ausgestaltung der Dispositionsbefugnis ihrer Träger, aber eine Dispositionsbefugnis darüber, welche Rechtsbeeinträchtigungen ein Dritter hinzunehmen hat, begründet diese Position nicht. Deshalb hat der Papst als Gast des Bistums Erfurt und des Bundespräsidenten (für den gesamten Besuch Seiner Heiligkeit in Deutschland) Einwirkungen, die darauf abzielen sowie dazu geeignet und bestimmt sind, seinen Besuch sowie die dazugehörenden Programmpunkte zu vereiteln oder jedenfalls zu stören, nicht hinzunehmen. Derart motivierte Aktionen stellen eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar und sind als solche weder von Artikel 5 Abs. 1 GG noch von Artikel 8 Abs. 1 GG umfasst. Letztlich müssen sowohl Versuche von Einzelpersonen als auch von Personengruppierungen unterbunden werden, dicht an das zu schützende Ereignis und die vor Ort befindlichen gefährdeten Personen heranzukommen, um Störaktionen durchzuführen. Das Versammlungsverbot ist geeignet, der Gefährdungslage zu begegnen, weil es im Verbund mit anderen Schutzmaßnahmen sowohl Anschlägen vorbeugen kann als auch unbeherrschbare Zuströme und Ansammlungen zum Nahbereich der Veranstaltung im Augustinerkloster verhindert. Angesichts der begrenzten Örtlichkeiten und der geringen Zeitspanne der Nutzungseinschränkung verbunden mit der Tatsache, dass eine verübte Störung ggf. zu einem nicht rückgängig zu machenden Schaden der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vatikan bzw. der katholischen Kirche führt, ist die Maßnahme unter Berücksichtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland und nach Abwägung aller Umstände auch angemessen und erforderlich. Hierzu ist die unter Punkt 3 verfügte Einschränkung, die Untersagung von Versammlungen notwendig. Eine andere, weniger beeinträchtigende, dabei aber gleich wirksame Maßnahme kommt angesichts der bisher zu beobachtenden Störungsintensität und der Vielfältigkeit möglicher Störungsmodalitäten nicht in Betracht. Das Verbot ist geeignet, den zu besorgenden Störungen entgegenzuwirken, da so das Störerpotenzial rechtzeitig abgefangen werden kann.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und ist im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Landeshauptstadt Erfurt als zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln. Durch die Konvoidurchfahrt in der Pergamentergasse bestehen konkrete Gefahren vor allem für das Leib und Leben des Papstes und andere Personen, wenn die getroffenen Anordnungen nicht eingehalten werden. Auch ist es im Interesse eines möglichst ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablaufs des Besuches notwendig, dass auch bei Einlegung eines Rechtsmittels die getroffenen Anordnungen zur Anwendung kommen und eingehalten werden, andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Durchfahrt nicht sicher verlaufen kann und Leib und Leben von Personen gefährdet sind.

Entsprechend § 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG wird als Tag, an dem die Allgemeinverfügung bekannt gegeben gilt, der erste auf die ortsübliche Bekanntmachung folgende Tag bestimmt.

Hinweis:
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer den vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandelt, § 48 OBG. Ordnungswidrigkeiten nach § 48 OBG können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Erfurt, Bürgeramt, Friedrich-Engels-Str. 27a, 99086 Erfurt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

gez. Peter Neuhäuser
Amtsleiter Bürgeramt

Veröffentlicht im Amtsblatt vom 02.09.2011 Ausgabe Nr. 14/2011


interne Informationen: Amtsblatt

 

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