Normenkontrollverfahren zur Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt (KASErf) vom 07.12.2012 beendet

01.09.2017 06:20

Die Einführung der Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt (KASErf) wurde von den Beherbergungsbetrieben nicht unwidersprochen hingenommen und ein Normenkontrollverfahren und damit die rechtliche Prüfung der Erhebung der kommunalen Steuer angestrengt.

Am 23. Mai 2017 fand nun die mündliche Verhandlung im o. g. Normenkontrollverfahren (Thüringer OVG Az: 4 N 114/13) statt und aufgrund der mündlichen Verhandlung wurde für Recht erkannt:

„§ 2 Abs. 4 S. 1 bis 4 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt vom 7. Dezember 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22/2012 der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2012) wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt“ (Auszug aus dem Urteil)

Das Urteil und dessen Begründung sind bekannt. Die Rechtskraft des Urteils liegt inzwischen ebenfalls vor. Zudem ist die Veröffentlichung der neuen Rechtslage im Amtsblatt der Stadt Erfurt vom 1. September 2017 erfolgt.

Mit dem Urteil wurde durch das Gericht festgestellt, dass der Normenkontrollantrag überwiegend unbegründet ist, nur die Regelungen des § 2 Abs. 4 Satz 1-4 unwirksam sind und die Teilnichtigkeit der Satzung nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung führt. Damit kann die Festsetzung und Erhebung der Kulturförderabgabe mit der vorliegenden Satzung durch die Verwaltung der Landeshauptstadt Erfurt weiter umgesetzt werden und dem Grunde nach bestehen nun hierzu keine rechtlichen Bedenken mehr.

Der § 2 Abs. 4 Satz 1-4 der Satzung umfasst die Ausnahmeregelungen, dass aus privatem Interesse veranlasste entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben bis zu einer Anzahl von acht Betten, Campingplätze bis zwei Stellplätze und behelfsmäßige Schlafgelegenheiten nicht zur Erhebung und Festsetzung der Kulturförderabgabe herangezogen werden. Diese Ausnahmeregelungen wurden vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt und dies gilt für die Zukunft gegenüber allen Übernachtungsgästen und Steuerentrichtungspflichtigen (Beherbergungsbetrieben) in der Landeshauptstadt Erfurt.

Eine Satzungsänderung ist nach dem Urteil nicht geboten, da mit dem Urteil bereits die rechtliche Prüfung abgeschlossen und die Teilunwirksamkeit erklärt wurde. Das Urteil im Normenkontrollverfahren gilt insgesamt gegen den von der Satzung betroffenen Personenkreis (Abgabenschuldner und Steuerentrichtungspflichtige).

Vorbereitend für die Umsetzung der Anforderung, alle aus privatem Interesse veranlassten entgeltlichen Übernachtungen zu besteuern, wurden und werden die betroffenen Beherbergungsbetriebe ermittelt. Des Weiteren wurden der Handlungsrahmen, die FAQ's für die Erhebung der Kulturförderabgabe überarbeitet und auf der Homepage der Landeshauptstadt Erfurt zur Einsichtnahme veröffentlicht.

Mit der Erweiterung des Personenkreises der Steuerentrichtungspflichtigen (Beherbergungsbetriebe) wird sich die Zahl der Beherbergungsbetriebe mehr als verdoppeln. Alle Beherbergungsbetriebe mit bis 8 Betten erhalten zur Erhebung der Kulturförderabgabe ein Anschreiben aus der Verwaltung.