Anordnung von Maßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung

16.11.2016 00:00

Diese Anordnung dient der Bekämpfung der Geflügelpest im Stadtgebiet Erfurt.

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG vom 02.01.2017

Geltungsbereich: Kartendarstellung Risikogebiet Geflügelpest 02.01.2017, Ortsteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung und Stotternheim Geltungsbereich: © Stadtverwaltung Erfurt

An alle Einwohner der Ortsteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung, Stotternheim, Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt

Änderung der Allgemeinverfügung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 15.11.2016

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

1. Die Aufstallpflicht für die Ortsteile Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt wird aufgehoben.

2. Die bisherige Nummer 1 der Allgemeinverfügung vom 15. November 2016 in der Fassung der Änderung vom 21.11.2016 wird wie folgt geändert: Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in den nachfolgend aufgeführten Gebieten halten, haben das Geflügel aufzustallen.

a. Ortsteil Kühnhausen
b. Ortsteil Sulzer Siedlung
c. Ortsteil Stotternheim

Die genaue Begrenzung ist den farbigen Markierungen in der Kartendarstellung der Anlage zu entnehmen. Die Kartendarstellung ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

3. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 2 des Tenors getroffen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

4. Die Allgemeinverfügung wird am Dienstag, dem 03.01.2017 wirksam.

5. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung

Aufgrund der bundesweit sich verschärfenden Situation durch zahlreiche weitere HPAIV H5N8 Fälle bei Wildvögeln in acht Bundesländern sowie in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auch in Hausgeflügelbeständen (220 HPAIV H5N8 Fälle Stand: 18.11.2016, 9:00 Uhr; 8 Bundesländer, 25 Landkreise betroffen) waren weitere Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich.

Aufgrund des Erlasses des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 18.11.2016 waren daher in Regionen mit Geflügelhaltungen mit Bestandsgrößen ab 1.000 Stück Geflügel in einem Radius von 3 km die Aufstallung von Geflügel nach § 13 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung anzuordnen. Der Landkreis Gotha hatte für einen Betrieb in der Gemeinde Gamstädt eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Der dort um den Betrieb gezogene Radius von 3 km erfasst auch die drei Ortsteile Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt der Stadt Erfurt. Dies machte eine Anpassung der bestehenden Allgemeinverfügung vom 15. November 2016 erforderlich.

Mit der Schlachtung des in vorgenannten Betrieb gehaltenen Geflügels ist der Grund für die Stallpflicht in den drei Ortsteilen Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt weggefallen. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ist dementsprechend anzupassen.

Im Übrigen wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 15. November 2016 verwiesen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahme in der Nummer 1 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Im Auftrag

(Siegel)

Dr. Kreis
Amtsleiter

Anlage: Kartendarstellung

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG vom 21.11.2016

Geltungsbereich: Kartendarstellung Risikogebiet Geflügelpest 21.11.2016 mit Ortsteilen Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt Geltungsbereich: © Stadtverwaltung Erfurt

An alle Einwohner der Ortsteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung, Stotternheim, Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt

Bekämpfung der Geflügelpest

Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 13, 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

1. Die bisherige Nummer 1 der Allgemeinverfügung vom 15. November 2016 wird wie folgt geändert: Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in den nachfolgend aufgeführten Gebieten halten, haben das Geflügel aufzustallen.

a. Ortsteil Kühnhausen
b. Ortsteil Sulzer Siedlung
c. Ortsteil Stotternheim
d. Ortsteil Frienstedt
e. Ortsteil Ermstedt
f.  Ortsteil Gottstedt

Die genaue Begrenzung ist den farbigen Markierungen in der Kartendarstellung der Anlage zu entnehmen. Die Kartendarstellung ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 1 des Tenors getroffen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung wird am Dienstag, dem 22.11.2016 wirksam.

4. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 15. November 2016 bestehen.

Begründung

Aufgrund der bundesweit sich verschärfenden Situation durch zahlreiche weitere HPAIV H5N8 Fälle bei Wildvögeln in acht Bundesländern sowie in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auch in Hausgeflügelbeständen (220 HPAIV H5N8 Fälle Stand: 18.11.2016, 9:00 Uhr; 8 Bundesländer, 25 Landkreise betroffen) sind in Thüringen weitere Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich.

Aufgrund des Erlasses des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 18.11.2016 ist daher in Regionen mit Geflügelhaltungen mit Bestandsgrößen ab 1.000 Stück Geflügel in einem Radius von 3 km die Aufstallung von Geflügel nach § 13 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung anzuordnen. Der Landkreis Gotha hat für einen Betrieb in der Gemeinde Gamstädt eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Der dort um den Betrieb gezogene Radius von 3 km erfasst auch die drei Ortsteile Frienstedt, Ermstedt und Gottstedt der Stadt Erfurt. Dies macht eine Anpassung der bestehenden Allgemeinverfügung vom 15. November 2016 erforderlich.

Im Übrigen wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 15. November 2016 verwiesen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahme in der Nummer 1 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Im Auftrag

(Siegel)

Dr. Kreis
Amtsleiter

Anlage: Kartendarstellung

Hinweise

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG vom 15.11.2016

Geltungsbereich: Kartendarstellung Risikogebiet Geflügelpest 15.11.2016, Ortsteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung und Stotternheim Geltungsbereich: © Stadtverwaltung Erfurt

An alle Einwohner der Ortsteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung und Stotternheim

Bekämpfung der Geflügelpest

Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 13, 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in den nachfolgend aufgeführten Gebieten halten, haben das Geflügel aufzustallen.

  1. Ortsteil Kühnhausen
  2. Ortsteil Sulzer Siedlung
  3. Ortsteil Stotternheim

Die genaue Begrenzung ist den farbigen Markierungen in der Kartendarstellung der Anlage zu entnehmen. Die Kartendarstellung ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

3. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen:

3.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).

3.2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.

4. Für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Stück Geflügel, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gilt Folgendes:

4.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

4.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

4.3. Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter im Stadtgebiet und in den Ortsteilen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, Tel. Nr.: 0361-6551380, FAX: 0361/655-1399, anzuzeigen.

6. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet verboten.

7. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1. bis 6. des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

8. Die Allgemeinverfügung wird am Mittwoch, dem 16.11.2016 wirksam.

9. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung

I.

Zwischen dem 28.10.2016 und dem 11.11.2016 wurde bei tot aufgefundenen Wildvögeln an der polnischen Ostseeküste im Bereich Stettin, in Schleswig-Holstein am Großen Plöner See und kleineren Seen in der Umgebung und in Baden-Württemberg am Bodensee bei verschiedenen Wasservogelarten das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 (HPAI H5N8) bei zahlreich verendeten Wildvögeln festgestellt. Somit liegt in all diesen Fällen Geflügelpest bei Wildvögeln vor.

In Mecklenburg-Vorpommern wurden am 08.11.2016 vermehrt verendete Wildvögel auf der Ostseeinsel Greifswalder Oie und auf der Ostseeinsel Ruden gefunden.

Am 09.11.2016 wurde bei einer auf der Insel Riems tot aufgefundenen Reiherente, die auf Grund der örtlichen Nähe unverzüglich im Nationalen Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) untersucht wurde, HPAI H5N8 nachgewiesen. Das FLI bestätigte am 10.11.2016 bei 14 von der Greifswalder Oie eingesandten Wildvögeln (Trauerenten, Bergenten, Eiderenten, Mantelmöwen, Kormoran) das Vorliegen von H5N8 und bei 12 dieser Proben die hochpathogene Variante des Virus.

Schleswig-Holstein berichtete über weitere Verdachtsmeldungen bei Wildvögeln an verschiedenen Seen in SH sowie den Ausbruch der Geflügelpest HPAI H5N8 in einer Geflügelhaltung in Lübeck, wo alle 18 im Freien gehaltene Puten verendeten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist von weiteren Verdachtsmeldungen auszugehen.

Am 09.11.2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte und in der Nähe von Wildvogelrast- und -sammelplätzen.

Mit dem Nachweis von HPAI H5N8 bei inzwischen mehreren hundert Wildvögeln ist eine weitere Ausbreitung des gefährlichen HPAI H5N8 über Wildvögel über weite Strecken in alle Regionen Deutschlands ist zu befürchten. Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten.

In Thüringen wurden die vom Friedrich-Loeffler-Institut genannten Risikogebiete mit hoher Wildvogeldichte und Wildvogel-Rastplätze unter Berücksichtigung der Kartierung von Gebieten mit ornithologischer Bedeutung, in denen sich wildlebende Wasservögel sammeln, definiert. Hierbei wurde auf die gemäß EU-Beschluss Nr. 2010/367/EU, Teil 2 in Bezug auf die Übertragung hinsichtlich hochpathogener Geflügelpest relevanten Wasservogelarten und ihrem zahlenmäßigen Vorkommen abgestellt. Es handelt sich hierbei um Gebiete, die von einer Vielzahl von Wasservögeln als Sammel-, Rast- und Brutplätze genutzt werden. Bei den im Anhang verzeichneten Gebieten sind die genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund der derzeitigen Gefährdungssituation erfolgt die Aufstallung momentan nur räumlich auf stark frequentierte Zugvögelsammelplätze begrenzt. Eine regelmäßige Neubewertung in zeitlich kurzen Abständen ist jedoch erforderlich.

II.

Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Nr. 1 des Tenors:

Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. des Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und   § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. IS. 1324).

Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich. In dieser Risikobewertung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich sind. Die demgemäß vorzunehmende Risikobewertung hat für Thüringen ergeben, dass aktuell in den in Nr. 1 genannten Gebiet(en) die Aufstallung des Geflügels präventiv zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Die Festlegung von Risikogebieten erfolgt auf der Grundlage dieser Risikobewertung.

In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, aufzustallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in den definierten Risikogebieten aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage nicht geboten.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jedweder Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die Aufstallung von Geflügel in Tierhaltungen in Risikogebieten ist geboten, um im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Thüringen nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.

Zu Nr. 2 des Tenors:

Die in Nr. 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 2 genannten Aufstallungsarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.

Zu Nr. 3 und 4 des Tenors:

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot es Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 4 des Tenors erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpestverordnung, die generell für Geflügelhaltungen ab 1000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Da aufgrund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich diese Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen anzuordnen.

Zu Nr. 5 des Tenors:

Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1057) i. V. m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.

Zu Nr. 6 des Tenors:

Gemäß § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 6 des Tenors angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.

Zu Nr. 7 des Tenors:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Zu Nr. 8 des Tenors:

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu Nr. 9 des Tenors:

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Im Auftrag

(Siegel)

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.