Allgemeinverfügung: Bekämpfung der Geflügelpest

31.01.2017 15:42

Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 13, 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz.

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG an alle Einwohner der Landeshauptstadt Erfurt

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird die Aufstallung zur Haltung von Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, für das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Stadtgebiet und Ortsteile) angeordnet.
  2. Alle Geflügelhalter im Stadtgebiet und in den Ortsteilen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, Tel. Nr.: 0361-6551380, FAX: 0361/655-1399, anzuzeigen
  3. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 und 2 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  4. Die Allgemeinverfügung wird am Mittwoch, dem 01.02.2017 wirksam.
  5.  Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung:

I.

Seit November 2016 wurde in fast allen Bundesländern der Ausbruch der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza vom Subtyp H5N8, HPAI H5N8) sowohl bei Wild- als auch gehaltenen Vögeln amtlich festgestellt. Damit wurde dieser Virustyp nach den Ausbrüchen 2014 erneut in Deutschland  nachgewiesen. Mit Stand 30. Januar 2017 sind deutschlandweit über 700 Ausbrüche HPAI H5N8 gemeldet worden. Für Thüringen wurde nach positiven Befunden im Wildvogelbereich im Dezember und Mitte Januar am 30.01.2017 der erste Ausbruch in einem Hausgeflügelbestand amtlich festgestellt. Die Gefährdungslage für Geflügelhaltungen in Thüringen hat sich damit deutlich erhöht. Mit den massiven Nachweisen von HPAI H5N8 in der Wildvogelpopulation in Deutschland und ganz Europa ist bestätigt, dass Wildvögel an dem derzeit seuchenhaft verlaufenden  Auftreten der Geflügelpest in Europa beteiligt sind. Eine weitere Ausbreitung des gefährlichen HPAI H5N8 über Wildvögel über weite Strecken in alle Regionen Thüringens ist zu befürchten. Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten.

II.

Gemäß § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Nr. 1 des Tenors

Die Anordnung der Aufstallung unter Nr. 1 des Tenors erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz, TierGesG). Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich. In dieser Risikobewertung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage unter Berücksichtigung der aktuell sich entwickelnden Tierseuchenlage erforderlich sind. Die Anordnung der Aufstallung erfolgt auf der Grundlage dieser Risikobewertung.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln), die neben schweren klinischen Erkrankungen und Todesfällen auch hohe wirtschaftliche Verluste beim betroffenen Tierhalter verursacht. Darüber hinaus sind auch massive Einschränkungen beim Handel mit Geflügel und deren Erzeugnissen die Folge eines Geflügelpest-Ausbruchs. Der nahezu zeitgleiche Ausbruch der Geflügelpest in ganz Deutschland, Europa und vor allem die  massiven  Nachweise bei Wildvögeln in Deutschland unterstreicht die Bedeutung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Tierhaltungen.

Die spezifische Eintragsquelle für das H5N8-Virus bei den Geflügelpestausbrüchen in den Puten-, Legehennen- sowie Entenhaltungsbetrieben in Deutschland konnte nach Mitteilung des Friedrich-Loeffler-Institutes, Bundesinstitut für Tiergesundheit, bisher nicht identifiziert werden. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit durch Kot usw. viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Schutzkleidung und dergleichen. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren.

Wildvögel stellen ein Reservoir für aviäre Influenzaviren dar, umso mehr, als dass diese auch infiziert sein können, ohne deutliche klinische Symptome zu zeigen, aber trotzdem die Erreger ausscheiden. Auch die aktuell in Europa auftretende H5N8-Variante des aviären Influenzavirus wurde bereits in Wildvögeln in Südostasien nachgewiesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es daher unbedingt erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln direkter und mittelbarer Art zu minimieren. Geflügel in Freilandhaltungen hat natürlicherweise weitaus größere Kontaktmöglichkeiten mit diversen Umweltfaktoren im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenen Tieren.

Die Anordnung der Aufstallung wurde auf Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse von den  zuständigen Behörden vorgenommen. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet den Zweck, hier die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel, zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anders, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre. Die Anordnung ist auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch die Aufstallung hinzunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen würde, unerheblich sind. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen.

Zu Nr. 2 des Tenors

Gemäß § 26 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder der u.a Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 2 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis bei Feststellung der Geflügelpest weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.

Zu Nr. 3 des Tenors

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn 1 und 2 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, die bei Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Zu Nr. 4 des Tenors

Gemäß § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung grundsätzlich zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen.

Zu Nr. 5 des Tenors:

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Im Auftrag

Dr. Klimas                                                                          Siegel
Stellv. Amtsleiter

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.