Anerkennung der Vaterschaft

Um lange Wartezeiten während der Öffnungszeiten zu vermeiden und eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer Anliegen zu ermöglichen, bitten wir Sie vorrangig Termine per Telefon oder Email (beurkundungen.beistandschaften@erfurt.de) zu vereinbaren.

Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach vorheriger Absprache (per Telefon oder Email) möglich.

Unterlagen können Sie weiterhin in den Briefkasten im Eingangsbereich des Jugendamtes oder in den Hauptbriefkasten vor dem Gebäude einwerfen. Bitte reichen Sie ausschließlich Kopien Ihrer persönlichen Dokumente ein.

Ein neugeborenes Kind liegt schlafend in einem Tragetuch und wird von der Mutter, die nicht erkennbar ist, gehalten.
Foto: © Halfpoint/Fotolia

Allgemeine Informationen

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Anerkennung geschieht durch den Vater in öffentlich beurkundeter Form.

Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann schon vor der Geburt beim Jugendamt anerkannt werden. Dazu ist eine Erklärung erforderlich, die einer öffentlichen Beurkundung bedarf. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. In der Regel sprechen beide Elternteile gemeinsam beim Jugendamt vor. Bei der Anerkennung vor der Geburt oder bei der Geburtsbeurkundung steht der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch.

Die Vaterschaftsanerkennung ist möglich

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter,
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach dem Beginn eines Scheidungsverfahrens geboren worden sowie
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn der Scheidungsantrag beim Gericht eingegangen ist (Scheidung ist anhängig) und der Ehemann zustimmt.

Die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist es für das Kind aber auch für die Mutter und den Vater von existentieller Bedeutung, dass die Vaterschaft festgestellt wird.

Erst durch eine rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung

  • erwirbt das Kind Unterhaltsansprüche sowie Erb- und gegebenenfalls auch Rentenansprüche gegen seinen Vater,
  • ist die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge möglich,
  • erwirbt der Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind.

Es ist ratsam, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen.

Die Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung

Grundsätzlich ist die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt des Kindes möglich. Es gibt zwei Möglichkeiten die Vaterschaft anerkennen zu lassen:

  1. Ein Vaterschaftsanerkenntnis kann kostenlos beim Jugendamt oder beim Standesamt beurkundet werden. Diese Anerkennung bedarf jedoch der Zustimmung der Mutter.
  2. Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, muss ein Gerichtsverfahren zur Vaterschaftsfeststellung beim zuständigen Familiengericht geführt werden. Diese Aufgabe übernimmt der Beistand, der das Kind auch vor dem Familiengericht vertritt.

Anfechtung der Vaterschaft

Unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Fristen kann die Vaterschaft zu einem Kind vor Gericht auch angefochten werden. Das Jugendamt berät zu den Anfechtungsmöglichkeiten im konkreten Einzelfall und kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vertretung des Kindes vor Gericht als Ergänzungspfleger übernehmen.

Häufige Fragen und Antworten

Wann wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam?

Durch persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei den Behörden, durch die auch die Vaterschaft anerkannt wird.

An wen muss ich mich wenden?

  • Standesamt
  • Jugendamt (bitte Terminvereinbarung per Email)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Abstammungs- oder Geburtsurkunde des Kindes (bei nachgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung)
  • Geburtsnachweis des Vaters (z. B. Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, wird beim Standesamt ausgestellt)
  • Familienstandsnachweis der Mutter, wenn diese verheiratet oder geschieden ist
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass jedes anwesenden Elternteils
  • bei vorgeburtlicher Anerkennung Mutterpass
  • ggf. einen Dolmetscher zum Beratungsgespräch mitnehmen (die Kosten müssen selbst getragen werden)

Die benötigen Unterlagen sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte erfragen Sie beim Standesamt oder beim Jugendamt welche der hier aufgeführten Dokumente in Ihrem fall benötigt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt und beim Standesamt ist gebührenfrei.

Der Dolmetschereinsatz im Rahmen der Beurkundung im Jugendamt ist kostenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung ist vor der Geburt möglich.

Benötige ich für die Vaterschaftsanerkennung einen Termin?

Ja. Bitte wenden Sie sich zur Terminvereinbarung an eine der unten genannten zuständigen Stellen.

Für eine Terminvereinbarung beim Jugendamt senden Sie bitte eine Email mit Ihren persönlichen Daten und den Daten des Kindes an die unten angegebene Email-Adresse.

Was gibt es für Möglichkeiten, wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen?

Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, muss ein Gerichtsverfahren zur Vaterschaftsfeststellung beim zuständigen Familiengericht geführt werden. Diese Aufgabe übernimmt der Beistand oder ein beauftragter Rechtsanwalt, der das Kind auch vor dem Familiengericht vertritt.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Vaterschaftsanerkennung ist das Bürgerliche Gesetzbuch- BGB.

Kontakt

Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt nur im Rahmen eines vorher vereinbarten Termins. Bitte wenden Sie sich zur Terminabsprache an eine der unten genannten zuständigen Stellen

Termine im Jugendamt bitte per E-Mail vereinbaren.
Bei Anfragen per E-Mail (beurkundungen.beistandschaften@erfurt.de) fügen Sie bitte im Betreff den vollständigen Namen des Kindes ein.

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Urkundenstelle, Geburten- und Sterbefallabteilung

Jugendamt, Abteilung Leistungsverwaltung