Umweltzone: Fragen und Antworten zur Umweltplakette
Für die vier Schadstoffgruppen werden drei verschieden farbige Plaketten vergeben. Die Schadstoffgruppe 1 erhält keine Plakette. Die Schadstoffgruppen orientieren sich an den Euro-Normen für Diesel-Fahrzeuge.
Motorart / Euro-Norm | Schadstoffgruppe |
---|---|
Dieselmotoren: Euro 1/I Ottomotoren: vor Euro 1 (außer Pkw nach Anl. XXIII StVZO) |
Schadstoffgruppe 1 keine Plakette |
Dieselmotoren: Euro 2/II, Euro 1/I + Partikelfilter | Schadstoffgruppe 2 |
Dieselmotoren: Euro 3/III, Euro 2/II + Partikelfilter | Schadstoffgruppe 3 |
Dieselmotoren: Euro 3/III + Partikelfilter, Euro 4/IV, Euro 5 oder Partikelemission kleiner 5 mg/km (Pkw, LNfz), Euro V, EEV Ottomotoren: ab Euro 1, Pkw nach Anl. XXIII StVZO, G-Kat nachgerüstet, gasbetriebene Nutzfahrzeuge Elektromotoren, Brennstoffzellenfahrzeuge |
Schadstoffgruppe 4 |
Im Detail sind auf Grund der Komplexität der Abgasnormen Abweichungen möglich. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe und damit Plakette erfolgt an Hand seiner Emissionsschlüsselnummer.
Maßgeblich für die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu einer bestimmten Schadstoffgruppe ist der Emissionsschlüssel des Fahrzeuges. Diesen können Sie mit Hilfe Ihrer Fahrzeugpapiere feststellen.
Bei Fahrzeugpapieren, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummern zu 1" an der fünften und sechsten Stelle des sechsstelligen Codes.
Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, finden Sie den Emissionsschlüssel im Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung. Es sind die letzten beiden Zahlen der Ziffernreihe.
Gegebenenfalls geht die entsprechende Zuordnung aus dem Zertifikat der Partikelfilternachrüstung hervor.
Welche Schlüsselnummer welche Plakette erhält und ob eine Nachrüstung des Fahrzeugs mit handelsüblichen Einbausätzen zur Abgasbehandlung möglich ist und welche Plakette Sie bei Nachrüstung des Fahrzeugs erhalten, erfahren Sie bspw. auf den Seiten "Mehr zum Thema".
Ja. Erdgasfahrzeuge werden wie Fahrzeuge mit Ottomotor eingestuft.
Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen allerdings eine neue Plakette, wenn Sie ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.
Die Plaketten werden durch unterschiedliche Institutionen ausgegeben. So kann die Plakette im Bürgeramt der Stadtverwaltung (Zulassungsstelle) erworben werden. Darüber hinaus erhalten Sie bei allen bundesdeutschen Kfz-Zulassungsbehörden, den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr (Tüv, Dekra) und den zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten eine Plakette für Ihr Fahrzeug.
Sie können die Plakette auch über das Internet bestellen, z. B. bei den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr. Da es keine einheitliche Gebührenregelung gibt, können die Preise zwischen behördlichen sowie privatwirtschaftlichen Ausgabestellen variieren, in der Regel werden bei der Online-Bestellung höhere Kosten berechnet.
Die Vorlage des Fahrzeugscheins ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, das Fahrzeug vorzuführen.
Auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen benötigen eine Plakette. Sie erhalten diese nach dem Grenzübertritt gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I z. B. bei autorisierten Kfz-Werkstätten, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr (zum Beispiel Tüv, Dekra, GTÜ oder ADAC-Prüfstellen) sowie den Kfz-Zulassungsstellen.
Der Nachweis der Schadstoffgruppe für ausländische Fahrzeuge und damit die Zuordnung zu einer Plakette ist in § 6 der Kennzeichnungsverordnung geregelt.
Ist aus den Fahrzeugpapieren erkennbar, nach welcher europäischen Abgasnorm das Fahrzeug im europäischen Ausland zugelassen wurde, kann die Einstufung gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung erfolgen. Andernfalls erfolgt die Zuordnung anhand des Jahres der Erstzulassung des Fahrzeuges.
Einen Überblick über die Einstufung ausländischer Fahrzeuge anhand des Datums der Erstzulassung gibt folgende Tabelle (in Einzelfällen können sich Abweichungen ergeben).
Euro-Norm | Schadstoffgruppe | Datum der Erstzulassung | Plakette | |
---|---|---|---|---|
Diesel-Pkw | Diesel-Lkw | |||
Euro 1 oder schlechter | 1 | vor 01.01.1997 | vor 01.01.1996 | keine |
Euro 2 oder Euro 1 mit PMS | 2 | ab 01.01.1997 bis 31.12.2000 | ab 01.10.1996 bis 30.09.2001 | |
Euro 3 oder Euro 2 mit PMS | 3 | ab 01.01.2001 bis 31.12.2005 | ab 01.10.2001 bis 30.09.2006 | |
Euro 4 oder Euro 3 mit PMS oder besser | 4 | ab 01.01.2006 | ab 01.10.2006 | |
Benzin/Gas-Pkw | Benzin/Gas-Lkw | |||
Euro 1 oder schlechter (Fahrzeuge, die nicht in Gruppe 4 fallen) | 1 | vor 01.01.1993 | vor 01.01.1993 | keine |
Euro 1 oder besser oder Anlage XXIII StVZO oder gleichwertig oder 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO oder gleichwertig | 4 | ab 01.01.1993 | ab 01.01.1993 |
Welche Konsequenzen drohen, wenn ohne grüne Plakette und ohne Ausnahmegenehmigung die Umweltzone befahren wird?
Das Befahren der Umweltzone ohne Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie wird durch die Überwachungskräfte entsprechend dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog geahndet.
Die Plakette gilt bundesweit in jeder Umweltzone. Einen Überblick der bislang eingerichteten Umweltzonen sowie der geplanten Umweltzonen erhalten Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (UBA).
Die Plakette gilt nicht im Ausland. In welchen weiteren europäischen Städten bereits Umweltzonen eingerichtet sind und welche Anforderungen dort gelten, erfahren Sie bspw. auf den Seiten "Mehr zum Thema".
Laut § 3 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Formulierung eröffnet einen gewissen Spielraum. Zweckmäßigerweise sollte die Plakette im Bereich hinter dem Innenspiegel oder in den Scheibenecken angebracht werden. Die bei älteren Fahrzeugen noch anzutreffende "G-Kat"-Plakette wird übrigens nicht mehr benötigt.
Laut § 3 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) muss die Plakette so beschaffen und abgebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Bei einem Tausch der Windschutzscheibe muss daher eine neue Plakette kostenpflichtig erworben werden.
Laut § 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) sind dreirädrige Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes) vom Fahrverbot ausgenommen. Sie benötigen daher keine Plakette. Bei den Quads ist entscheidend, ob diese in den Fahrzeugpapieren als Motorrad eingetragen und zugelassen sind oder als Pkw. Sind sie als Motorrad zugelassen, benötigen sie keine Plakette und haben freie Fahrt in der Umweltzone. Sind sie hingegen als Pkw zugelassen, benötigen sie eine Plakette.