Fernwärmesatzung der Stadt Erfurt
Die Stadt Erfurt sichert in Teilen des Stadtgebietes die Versorgung mit Fernwärme nach Maßgabe dieser Satzung.
Eine Kommune der Größe von Erfurt funktioniert nur über ein ausgeklügeltes System von Verordnungen, Satzungen und anderen Regularien. Unter den Rubriken Satzungen, Verordnungen und Richtlinien erhalten Sie Zugang zu einer umfänglichen Sammlung der entsprechenden Dokumente.
Die aufgeführten Dokumente der Stadtrechtssammlung sind als PDF-Datei mit PDF-Readern abrufbar. Weitere Informationen und Einstellungen zum Betrachten von PDF-Dokumenten in Webbrowsern sind unter PDF-Dokumente und PDF-Betrachter zusammengestellt.
Der Inhalt der Stadtrechtssammlung kann auch im Bürgerservicebüro des Bürgeramtes (Tel. 0361 655-5444) in der Bürgermeister-Wagner-Straße 1 zu den Sprechzeiten eingesehen werden.
Die Stadt Erfurt sichert in Teilen des Stadtgebietes die Versorgung mit Fernwärme nach Maßgabe dieser Satzung.
Die Benutzungssatzung gilt Benutzern bzw. Anlieferer der Deponie Erfurt-Schwerborn einschließlich der Eingangszone und des Kleinanliefererplatzes. Die Deponie Erfurt-Schwerborn dient der Ablagerung von Abfällen.
Durch die Verordnung der Landeshauptstadt Erfurt dürfen über den Ladenschluss hinaus bestimmte Waren an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.
Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 26 II Nr. 10 und der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung vom 14. April 1998, zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung sowie zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 29. 08. 2001 folgende Preisordnung der Landeshauptstadt Erfurt, Grabpflege der Stadtverwaltung Erfurt (privatrechtliche Entgelte gegenüber Dritten) - PreisOGrabpfl - beschlossen
Die Landeshauptstadt Erfurt erfüllt die Pflicht des Beseitigens aller im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt anfallenden Tierkörper.
Nach Maßgabe der Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt Erfurt wird eine Entschädigung zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbunden notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen gewährt.
Aufgrund der §§ 2, 18, 19 und 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. Seite 73), in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. Seite 23) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBI. S. 320) in Verbindung mit dem § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 33) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in seiner Sitzung am 23.09.1998, zuletzt geändert durch die "1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Erfurt- FwEntschSEF -" vom 20. Juni 2002, die folgende Satzung beschlossen: