Onlineportal für Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Meldung nach § 20 a IfSG - Immunitätsnachweis gegen Covid-19
Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Warum diese eingeführt wurde und alle Informationen zu diesem Thema finden Sie hier oder als Download (Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten).
Auf dieser Seite finden Sie das Onlineportal, auf dem ab sofort als meldepflichtige Einrichtung bzw. Unternehmen Ihre Meldung vornehmen können. Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit im Gesundheitsamt und nehmen Ihre Meldungen ausschließlich über dieses Portal wahr.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 für
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auch freiberufliche oder selbstständige Einzelpersonen, selbst wenn diese ausschließlich mobil tätig sind dem Einrichtungs-/ Unternehmensbegriff unterfallen, sofern sie die vorgenannten Kriterien erfüllen.
Die Impf- bzw. Genesenen-Nachweise sind bis zum 15.03.2022 den Leitungen der betroffenen Einrichtungen/Unternehmen vorzulegen. Der Nachweis der vollständigen Impfung/Genesung erfolgt durch Vorlage des Impfpasses, des digitalen Impf-Codes oder des mit Labordaten versehenen Genesenen-Nachweises (näheres hierzu sh. § 20a Abs. 2 IfSG). Der Nachweis ist von den Leitungen zu kontrollieren und dies ist zu dokumentieren.
Können Beschäftigte oder sonstige in der Einrichtung/dem Unternehmen tätige Personen ein ärztliches Zeugnis beibringen, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, entfällt die Pflicht. Dabei ist zu beachten, dass nach Angaben des Robert Koch-Institutes nur sehr wenige Kontraindikationen bestehen, warum eine Person sich dauerhaft oder vorübergehend nicht gegen COVID-19 impfen lassen kann. Das Vorlegen von gefälschten oder Gefälligkeitsattesten kann neben den verwaltungsrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. So ist das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse (darunter fallen auch Impfdokumentationen) nach den §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches strafbar.
Wenn Beschäftigte oder sonstige in der Einrichtung/dem Unternehmen tätige Personen bis zum Ablauf des 15.03.2022 keine Statusnachweise vorlegen oder Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit eines Nachweises bestehen, ist die Leitung der Einrichtung/des Unternehmens verpflichtet, betreffende Personen (mit personenbezogenen Daten) dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.
Personen, die in den o.a. Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Statusnachweis vorzulegen.
Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.