Waschbären

03.07.2018 15:11

Die Problematik des Vordringens der Waschbärenpopulation in den Siedlungsbereich ist ein rechtlich komplexes Thema.

An erster Stelle sind tierschutzrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Damit ist nicht nur gemeint, dass die Tiere tierschutzgerecht getötet werden. Für die Tötung selbst ist ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes Voraussetzung. An dessen Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine Einstufung als Schädling ist – anders als bei Ratten und Mäusen – hinsichtlich des Waschbären in der Regel zu verneinen. Vielmehr fällt der Waschbär meist in die Kategorie „Lästling“.

Eine Bejagung des Waschbären nach Jagdrecht ist außerhalb sog. befriedeter Bezirke regelmäßig möglich. Hier kann ein Jäger angesprochen werden. Im sogenannten befriedeten Bereich (z. B. Siedlungsgebiete, Innenstadt) gibt es diese Möglichkeit nicht. Hier sollte vorwiegend auf Vergrämungs- und Schutzmaßnahmen gesetzt werden. Dies können z. B. Klettersperren, Sicherung von Mülltonnen und Kleintierställen, stromführende Drähte etc. sein. Grundsätzlich soll stets auf eine unbeaufsichtigte Fütterung von Haustieren im Freien (vor allem Katzen) und die Entsorgung von Essensresten auf dem eigenen Kompost verzichtet werden, dies lockt Waschbären auch aus größerer Entfernung an.

Eine diesbezügliche Beratung bieten z.B. Schädlingsbekämpfungsfirmen, Internetseiten sowie ggf. auch die Naturschutzbehörde oder Jagdbehörde der Stadt an. Die Umsetzung der Maßnahmen ist jedoch ausschließlich Aufgabe des Grundstückseigners oder -nutzers. Daher wird die Stadt Erfurt nur auf eigenen Grundstücken tätig.

Eventuell können von Tieren verursachte, erhebliche Schäden an wesentlichen Wirtschaftsgütern ebenfalls einen vernünftigen Grund ergeben. Eine bloße Vermutung dessen reicht allerdings als Begründung nicht aus. Die Gefährdung muss hinreichend konkret sein, das heißt entweder regelmäßig auftreten oder ernsthaft drohen. Darüber hinaus müssen sich zuvor (!) eingeleitete Abschreckungs-, Vergrämungs- und Baumaßnahmen nachweislich als unwirksam erwiesen haben, um die Waschbären fernzuhalten.

Weiterhin ist eine Nutzen-Schaden-Abwägung vorzunehmen: Eine „Bekämpfung“ des Waschbären durch Tötung ist aus biologischen Gründen wenig erfolgversprechend. Die Vermehrungsraten sind erheblich und man muss davon ausgehen, dass für jeden getöteten Waschbären mindestens ein Tier nachrückt.

Eine umfassende Darstellung der Rechtslage ist folgendem Dokument zu entnehmen:

Titeltext

Belegarbeit: Der Waschbär – ein Schädling?

Dateigröße: 142.2 kB | Dateityp: pdf | Dokument nicht barrierefrei

Herausgeber: Felicia Fehler

Stand: Dezember 2017; im Rahmen des Praktikums 2, Teil 2

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt