Ehemalige Schuhfabrik in der Magdeburger Allee - Investor geht

14.07.2009 09:43

Mehrere Artikel in den Tageszeitungen zur ehemaligen Schuhfabrik in der Magdeburger Allee machen eine Richtigstellung und Erläuterung zu dem Bauvorhaben erforderlich.

Es ist nicht üblich und auch nicht sinnvoll über Bauanträge privater Bauherren öffentlich in der Zeitung zu debattieren. Einerseits stehen dem datenschutzrechtliche Belange entgegen, andererseits sind komplexe Beurteilungen von Baumaßnahmen erforderlich, die umfänglich in der Presse so nicht dargestellt werden können.

Die Stadtverwaltung war über die Information zum Kauf der ehemaligen Schuhfabrik in der Magdeburger Allee sehr froh; konnte doch damit die jahrelange Handlungsunfähigkeit der unberechenbaren Eigentümersituation beendet werden.
Der neue Investor begann zunächst mit Abbrucharbeiten an den rückwärtigen Gebäuden. Die notwendige Abbruchanzeige und Nachweise der statischen Unbedenklichkeiten wurden erst nach Beschwerden der Grundstücksnachbarn eingereicht. Wegen erheblicher Staubentwicklung abgängiger Bauteile, die auf den Gehweg zu stürzen drohten und des Einsturzes einer Gebäudewand auf ein Nachbargrundstück musste seitens des Bauamtes eingeschritten werden.

Zum Gesamtkonzept hatte der Investor erklärt, nach Abbruch der Hinter- und Nebengebäude eine Futtermittel- und Zoohandlung im Erdgeschoss des Vorderhauses einzurichten, im 1. und 2. Obergeschoss eine Mehrzwecknutzung, z. B. einen von der Stadt vorgeschlagenen Seniorentreff und im Dachgeschoss Wohnungen herzurichten. Dieses Grundkonzept wurde mit dem inzwischen beauftragten Planer, dem Bauherrn und der Stadtverwaltung in mehreren Runden abgestimmt und ein Bauantrag eingereicht. Dabei wurden die abgestimmten Nutzungen grundsätzlich bestätigt, auch der Teilrückbau des Dachgeschosses. Die Nutzungskonzeption 1. und 2. Obergeschoss konnte wohl wirtschaftlich nicht untersetzt werden. Weitere Wohnungen wurden durch den Bauherrn nicht in Betracht gezogen.
Bei einer weitergehenden statischen Untersuchung des straßenbegleitenden Gebäudes stellte sich heraus, dass der Dachstuhl und vor allem die tragenden Baukonstruktionselemente erhebliche Mängel aufwiesen, die eine aufwändige Ertüchtigung notwendig machen würden. Nun wurde über den Gesamtabbruch des straßenbegleitenden Gebäudes nachgedacht. Dem Abbruch stehen keine sachlichen Gründe wie Denkmalschutz, Erhaltungssatzung usw. entgegen. Als Alternative wurde vom Bauherrn vorgeschlagen, ein eingeschossiges Verkaufsgebäude mit rund 500 m² Verkaufsfläche für Tierfutter/Zoohandel möglichst zurückgesetzt von der Bauflucht zu errichten, um vor dem Gebäude Parkstellflächen und Anlieferung einzuordnen.
Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; insoweit beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Einfügungsgebot gemäß § 34 BauGB. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauung die Zulässigkeit der Einzelhandelseinrichtung in der beantragten Größenordnung unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes der Landeshauptstadt. Die Bebauung muss jedoch mindestens zweieinhalb Geschosse straßenbegleitend erfolgen. Ein Aufstocken des Baukörpers auf zweieinhalb bzw. drei Geschosse hat der Bauherr abgelehnt, ebenso das Bauen auf der Bauflucht.

Alternativ oder ergänzend wurde durch den Bauherrn die Einordnung eines sogenannten Entertainment-Centers diskutiert, das vorwiegend aus einer zweigeschossigen Spielothek bestanden hat. Eine Spielothek ist das Letzte, was die Magdeburger Allee braucht. Darüber hinaus zählen Spielotheken dieser Größenordnung zu kerngebietstypischen Nutzungen, die in der Magdeburger Allee nicht zulässig sind.
Durch die Verwaltung wurde dem Bauherrn empfohlen, Wohnungen in Form von Stadthäusern im Straßenbezug zu errichten. Auch das Angebot wurde nicht angenommen. Auch eine Zwischennutzung als großflächiger Parkplatz ist planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich nicht zulässig.

Als Ausweg bliebe nur die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Aber auch dieser lässt für das Vorhaben des Bauherrn keine Genehmigung erwarten, weil alle planungsrechtlichen, städtebaulichen und bauordnungsrechtlichen Belange dem Konzept des Bauherrn an diesem Standort entgegenstehen.
Anlässlich des letzten Gespräches mit dem Bauherrn wurden die Vorschläge der Stadt vom Investor abgelehnt. Der Investor hat gedroht, diese Ruine nach Sicherung stehenzulassen und die Frage gestellt, ob die Stadt sich eine solche Ruine leisten möchte. Das kann für die Beurteilung einer Baumaßnahme nicht der Maßstab sein.

Die Stadtverwaltung ist sehr bemüht, Investoren zu unterstützen und auf dem Weg zur Baugenehmigung zu begleiten. Eine Vielzahl von Bebauungsplänen, städtebaulichen Verträgen, ergänzenden Erschließungsverträgen zeigen das Bemühen, Investitionen in Erfurt zu ermöglichen und zu unterstützen. Einige Großinvestitionen haben sich nur deshalb in Erfurt angesiedelt, weil die Bearbeitungszeiten der Bauanträge extrem kurz und die Unterstützung der Investoren außerordentlich hoch waren. Dabei soll es auch weiterhin bleiben, wenn diese Investitionen mit den städtebaulichen Entwicklungszielen der Stadt Erfurt vereinbar sind.