Details zur Einführung Umweltzone Erfurt zum 1. Oktober 2012

23.08.2012 17:39

Umweltzone und umweltsensitive Verkehrssteuerung Die Stadt Erfurt hat sich stark bemüht, die Einführung der Umweltzone zu verschieben, um die Ergebnisse der Studie zur umweltsensitiven Verkehrssteuerung abzuwarten und darauf gedrängt, erst dann zu entscheiden, ob entweder die Umweltzone oder die umweltsensitive Verkehrssteuerung eingeführt wird.

Da eine Verbesserung der Luftqualität oberstes Ziel des Luftreinhalteplans und der Stadt ist, hat sich der Oberbürgermeister nach besseren Alternativen zur Umweltzone erkundigt. " In dem Instrument der umweltsensitiven Verkehrssteuerung, sehen wir eine geeignete, dem Ziel besser entsprechende Alternative zur Umweltzone", erklärt Oberbürgermeister Andreas Bausewein.  

Leider waren diese Bemühungen nicht erfolgreich. Insofern gilt es jetzt, die Entscheidung so kurzfristig wie möglich umzusetzen. Neben der Beschilderung, die voraussichtlich erst Ende Oktober fertig gestellt wird, sind vor allem die entsprechenden Ausnahmeanträge zu bearbeiten. Da die Umweltzone rechtlich erst wirksam wird mit der vollständigen Aufstellung der Verkehrsbeschilderung – und diese nicht fristgemäß bis zum 01.10.12 erfolgen kann – ist eine Übergangszeit bis ca. Ende Oktober unumgänglich.  

Die grüne Plakette und Ausnahmegenehmigungen
Die Umweltzone der Stadt Erfurt darf nur von berechtigten Fahrzeugen (Schadstoffklasse 4, grüne Plakette) oder mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung befahren werden.  

Grundsätzlich zu unterscheiden sind drei Ausnahmeregelungen:

  1. Gesetzlich geltende Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen in einer Umweltzone sind in § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG  in Verbindung mit §§ 1 und 2 der 35. BImSchV in Verbindung mit § 46 (1) Nr. 11 StVO geregelt. (z. B. mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Krankenwagen, Fahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden die behindert sind, zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie historische Fahrzeuge)  
  2. Darüber hinaus regelt die Stadt Erfurt weitere Ausnahmetatbestände im Rahmen einer Allgemeinverfügung (u. a. Schausteller und Markthändler der Wochenmärkte, Busse der Schadstoffklasse Euro 3 gelbe Plakette, Fahrzeuge in der Überführung, Fahrzeuge zur Vorstellung bei Polizei und Behörden, Fahrzeuge im Rahmen von Groß- und Schwertransporten), die das Befahren der Umweltzone ohne gesonderte Genehmigung gestatten. Diese Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt gilt befristet bis zum 31.12.2014. Entsprechende Dokumente zum Nachweis des jeweiligen Befreiungstatbestandes sind bei Kontrollen vorzulegen.  
  3. Weiterhin erteilt die Stadt in ihrer Funktion als untere Straßenverkehrsbehörde auf Antrag Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
    Bewohner und Gewerbetreibende, die ihren Wohn- oder Gewerbesitz nachweislich in der Umweltzone haben, können über ein vereinfachtes Verfahren mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung auf Antrag bis zum 31.12.2014 von dem innerhalb der Umweltzone geltenden Fahrverbot   freigestellt werden. Hierzu reicht neben der Vorlage der Zulassungsbestätigung Teil 1 (Fahrzeugschein) der Nachweis des amtlich gemeldeten Wohnsitzes bzw. des Gewerbesitzes in der Umweltzone.  

Grundsätzlich gilt: das jeweilige Fahrzeug muss vor dem 10.01.2012 (dem Tag der Bekanntgabe des Luftreinhalteplanes) auf den Antragsteller/Halter des Fahrzeuges zugelassen worden sein.  

In der Regel besteht für alle übrigen Verkehrsteilnehmer zunächst die allgemeine Voraussetzung: " Nachrüstung vor Ausnahme". § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV fordert für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, dass der Verkehr in der Umweltzone im öffentlichen Interesse liegt oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen Einzelner erforderlich ist. Diese Antragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Fahrzeug mit handelsüblichen Einbausätzen nicht nachzurüsten ist oder dass trotz durchgeführter Nachrüstung die zum Befahren der Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe nicht erreicht werden kann (fehlende oder unzureichende Nachrüstbarkeit). Der Nachweis kann nur durch die Bescheinigung einer Technischen Prüfstelle beziehungsweise einer amtlich anerkannten   Überwachungsorganisation erfolgen (z.B. TÜV, Dekra, GTÜ o. ä.).  

Zusätzlich müssen bei Beantragung besondere Kriterien für das Befahren der Umweltzone vorliegen, um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragen zu können. Dabei ist der private vom wirtschaftlichen Sektor zu unterscheiden. 

Ein besonderes Kriterium bei der Nutzung des Fahrzeuges für private Fahrten ist erfüllt bei:

  • Vorliegen einer besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Härte/ Unzumutbarkeit der Fahrzeugersatzbeschaffung (Die Stadt reagiert hier auf die wirtschaftliche Situation der Antragsteller).
  • Zudem gilt die Nutzung des PKW als Berufspendler mit ungünstigen Arbeitszeiten oder ungünstigem Beschäftigungs-/Wohnort als Kriterium, sofern der Arbeitsort nicht oder nur unzureichend an den ÖPNV angebunden ist beziehungsweise die Arbeitszeiten eine Nutzung des ÖPNV nicht zulassen.
  • Auch Neubürgern wird zeitlich befristet die Chance gegeben, auf die Situation der Umweltzone zu reagieren.
  • Gäste der Stadt, die mit Wohn- und Campingmobil anreisen wird Gelegenheit gegeben, zu touristischen Zwecken die Umweltzone zu befahren.
  • Schließlich können begründeten Privatfahrten im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, um angemessen auf die konkrete Situation einzelner Bürgers reagieren zu können (zum Beispiel bei nachgewiesenen dringend erforderlichen Arztbesuchen oder Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes).

Besondere Voraussetzungen bei der Nutzung des Fahrzeugs im Wirtschaftsverkehr beziehungsweise als Firmenfahrzeug (gilt auch für gemeinnützige Vereine) sind gegeben bei:

  • Sonderfahrzeugen (speziell gefertigte Fahrzeuge mit erheblichem Bau und Umbauaufwand, zum Beispiel Verkaufswagen),
  • bei als Arbeitsstätte genutzten Fahrzeugen mit festen Auf-/Einbauten (Kostenintensive Aus- und Umbauten und als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge, wie zum Beispiel Transporter des Installateurgewerbes mit entsprechendem Werkstatteinbau). Im Allgemeinen gilt hier, dass die Einbauten etwa 25 Prozent des Fahrzeugneuwertes erreichen müssen.
  • Zudem gilt als besondere Voraussetzung das Vorliegen von Sonderfahrzeugen, die eine Geschäftsidee verkörpern. Hier soll berücksichtigt werden, dass mit einem anderen (moderneren) Fahrzeug die Geschäftsidee nicht auszuüben ist (zum Beispiel Fahrzeuge für historische Fahrzeuge, Stretchlimousinen für Stadtrundfahrten und Hochzeiten).
  • Ebenfalls als Kriterium gilt eine besondere Härte im Wirtschaftsverkehr. Auch hier ist durch den Antragsteller im Einzelfall nachzuweisen, dass die Nachrüstung eines Filters beziehungsweise die Neuanschaffung eines Fahrzeugs wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Als Grundlage der Bewertung ist eine Bestätigung des Steuerberaters oder der entsprechenden Kammer vorzulegen.
  • Des Weiteren wird im Rahmen der Fuhrparkregelung Unternehmen mit zwei und mehr Fahrzeugen die Chance eingeräumt, die Umrüstung des Fuhrparks zeitlich zu staffeln. So ist es im ersten Jahr der Antragstellung möglich, je Fahrzeug mit grüner Plakette ein Fahrzeug ohne grüne Plakette zu betreiben, beziehungsweise hierfür eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Im Folgejahr sind dann je Fahrzeug ohne grüne Plakette zwei Fahrzeuge mit grüner Plakette als Ausgleichsfahrzeuge notwendig. Den Unternehmen werden somit auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge die Kriterien der Umweltzone erfüllt. Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge erteilt werden, die ausschließlich gewerblich genutzt werden und vor dem 10.01.2012 auf das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind und denen eine Umweltplakette zugeteilt wurde. Die Fuhrparkregelung gilt nicht für privat genutzte Dienstfahrzeuge.

Wo kann ich einen Ausnahmeantrag stellen?
Die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung Erfurt, Außenstelle Stauffenbergallee 18. Aktuell stehen die Anträge im Internet, im Bürgeramt im Tiefbau- und Verkehrsamt in der Johannesstraße 173 zur Verfügung und können als Fax 0361/655 4309 via Mail ausnahmegenehmigung.umweltzone@erfurt.de oder auf dem Postweg eingereicht werden:

Stadtverwaltung Erfurt  
Tiefbau- und Verkehrsamt
Außenstelle Umweltzone
99111 Erfurt

Ab dem 10. September 2012 beginnt die Stadt mit der Annahme und der Bearbeitung der entsprechenden Anträge in der Außenstelle des Tiefbau- und Verkehrsamtes in der Stauffenbergallee 18 in der 2. Etage.

Sprechzeiten
Montag 9 bis 13 Uhr
Dienstag 9 bis12 Uhr und 13 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9 bis12 Uhr und 13 bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr.

Ab 10. September wird eine Hotline geschaltet, unter der allgemeine Fragen beantwortet werden: 0361/6006598.

Aufgrund der Erfahrungen aus anderen Städten, die bereits eine Umweltzone eingeführt haben, wird darum gebeten, die Anträge nicht zu spät zu stellen. Wegen des vorliegenden hohen Antragsaufkommens wird die Antragsbearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen. Eine Sofortbearbeitung ihres Antrages während der Sprechzeiten ist nur im Einzelfall möglich. Wartezeiten können Sie vermeiden und die Antragsbearbeitung generell beschleunigen, wenn Sie Ihren Antrag per Post, Fax oder per Mail mit allen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen einreichen.

Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?
Die Ausnahmegenehmigungen sind kostenpflichtig. Die in der Anlage aufgeführten Gebühren fallen in Abhängigkeit von verschiedenen Tatbeständen an (Stand September 2012). Die entsprechenden Gebühren können in der Stauffenbergallee mittels EC Karte oder bar bezahlt werden.

Wo erhalte ich die grüne Plakette?
Die Plaketten werden durch unterschiedliche Institutionen ausgegeben. So kann die Plakette im Bürgeramt der Stadtverwaltung (Zulassungsstelle) in der Bürgermeister-Wagner-Straße 1 erworben werden. Darüber hinaus ist sie bei allen bundesdeutschen Kfz-Zulassungsbehörden, den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr (TÜV, Dekra) und den zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten erhältlich. Außerdem kann die Plakette auch über das Internet bestellt werden, z. B. bei den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr. Da es keine einheitliche Gebührenregelung gibt, können die Preise zwischen behördlichen sowie privatwirtschaftlichen Ausgabestellen variieren.

Welche Unterlagen benötige ich zum Erhalt einer Plakette?
Die Vorlage des Fahrzeugscheins oder einer Kopie des Fahrzeugscheins ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, das Fahrzeug vorzuführen.  

Beschilderung der Umweltzone
Der Aufstellung der Beschilderung der Umweltzone beginnt voraussichtlich im September. Sie umfasst eine Vorinformation an allen wichtigen Stadtzufahrten und dann die eigentliche Beschilderung an den Straßen, die die Umweltzone begrenzen. Rund 160 Schilder muss die Stadt errichten, um die Umweltzone ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Da die Umweltzone rechtlich erst wirksam wird mit der vollständigen Aufstellung der Verkehrsbeschilderung – und diese nicht fristgemäß bis zum 01.10.12 erfolgen kann – ist eine Übergangszeit bis zirka Ende Oktober unumgänglich.    

Ein ausführlicher Fragen- und Antwortenkatalog steht ab sofort online zur Verfügung: www.erfurt.de/umweltzone.