Untersuchungsberechtigungsschein

Information zu der Leistung

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahre) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.

Die Beantragung dieses Untersuchungsberechtigungsscheines für die Erst- oder Nachuntersuchung kann erfolgen durch

  • persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines Sorgeberechtigten
  • formlos schriftlich

Bei Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist vom neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis beim bisherigen Arbeitgeber anzufordern.

Benötigte Unterlagen

Bei  persönlicher Vorsprache:

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • ggf. Kinderreisepass, wenn nicht vorhanden Geburtsurkunde. Hat der Jugendliche kein Dokument, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein.
  • für Nachuntersuchung: Anforderungsschreiben des Arbeitgebers

Bei schriftlicher Beantragung:

  • Kopien der Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und sofern vorhanden des Auszubildenden
  • formloser schriftlicher Antrag
  • Mitteilung zum  Ausbildungsbeginn
  • Angabe einer Telefonnummer für Rückfragen durch den Sachbearbeiter
  • für Nachuntersuchung: Anforderungsschreiben des Arbeitgebers

Zuständige Stelle