Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Erfurt zum Schutz der Blindenleitsysteme
Aufgrund der §§ 27 ff., 50 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG), erlässt die Landeshauptstadt Erfurt als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Erfurt die anhängende Verordnung.