Amtsblatt Nr. 24 vom 24.12.2021
Feiern, aber bitte mit Augenmaß! Gedanken zum Weihnachtsfest von Oberbürgermeister Andreas Bausewein
Feiern, aber bitte mit Augenmaß! Gedanken zum Weihnachtsfest von Oberbürgermeister Andreas Bausewein
„Sternstunde“ für das Erfurter Stadtmuseum: bedeutende Schärpe aus der Revolution 1848 bei Aktion ersteigert
Die jährliche Haushaltssatzung wird aufgrund der §§ 55 und 57 Thüringer Kommunalordnung im Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt beschlossen. Bestandteile der Haushaltssatzung sind der Haushaltsplan, Festsetzung zur Höhe der Kreditaufnahme, der Verpflichtungsermächtigungen, der Kassenkredite und nachrichtlich der steuerlichen Hebesätze (Grundsteuer und Gewerbesteuer)
Diese Satzung regelt die Sondernutzungen auf und an allen Gemeindestraßen der Landeshauptstadt Erfurt innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem auf und an den Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Gebühren für die Sondernutzung werden auf der Grundlage der Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt erhoben.
Für die Leistungen der Musikschule erhebt die Landeshauptstadt Erfurt Gebühren nach dieser Satzungen. In der Musikschule werden u. a. Gebühren erhoben für die Aufnahme, den Unterricht und die Nutzung der Instrumente.
Die Landeshauptstadt Erfurt betreibt als öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung für ihre Einwohner die Musikschule. Diese Satzung regelt die Aufgaben der Musikschule, das Benutzungsverhältnis und Bedingungen der Anmeldung, des Unterrichts und der Prüfungen.
Die Landeshauptstadt Erfurt betreibt die Stadt- und Regionalbibliothek Erfurt mit einer Hauptbibliothek und deren Zweigbibliotheken als öffentlich-rechtliche Einrichtung. Diese Satzung regelt die Benutzung dieser Bibliotheken.
Die Satzung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Benutzung der Stadt- und Regionalbibliothek und die Möglichkeiten der Ermäßigung der Gebühren.
Kreisfreie Städte fordern gerechteren Finanzausgleich. Erfurt erhält pro Jahr 23 Millionen Euro zu wenig vom Land.