Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Erfurt (HStSErf)
Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt unterliegt der Besteuerung (Hundesteuer).
Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt unterliegt der Besteuerung (Hundesteuer).
Aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung finden die nach § 20 ThürRettG vereinbarten Benutzungsentgelte auf alle Nutzer des Rettungsdienstes Anwendung. Daher wurde die Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes aufgehoben.
Der Bereichsbeirat berät den Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes, bei der Festlegung allgemeiner Grundsätze und Maßstäbe für die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie bei allen sonstigen zentralen Angelegenheiten des Rettungsdienstes.
Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren und Katastrophengefahren und die gegenseitige Hilfe vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen dieser Satzung unentgeltlich. Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr werden nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung erhoben.
Im Rahmen der sozial orientierten Stadtentwicklung wurde als Projekt des Kriminalpräventiven Rates der Kriminalitätsatlas der Stadt Erfurt 2006 neu aufgelegt. Dieser entstand in intensiver Zusammenarbeit der Stadtverwaltung Erfurt, der Polizeidirektion Erfurt und des Thüringer Landeskriminalamtes. Im Ergebnis wurden erstmals Leitlinien der "sicheren Stadt" und Handlungsansätze für eine tragfähige, perspektivische und effektive kommunale Kriminalpräventionsarbeit bis hin zu konkreten Projektvorschlägen erarbeitet.
Die Stadt Erfurt sichert in Teilen des Stadtgebietes die Versorgung mit Fernwärme nach Maßgabe dieser Satzung.
Die Benutzungssatzung gilt Benutzern bzw. Anlieferer der Deponie Erfurt-Schwerborn einschließlich der Eingangszone und des Kleinanliefererplatzes. Die Deponie Erfurt-Schwerborn dient der Ablagerung von Abfällen.
Durch die Verordnung der Landeshauptstadt Erfurt dürfen über den Ladenschluss hinaus bestimmte Waren an Sonn- und Feiertagen verkauft werden.
Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 26 II Nr. 10 und der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung vom 14. April 1998, zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung sowie zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 29. 08. 2001 folgende Preisordnung der Landeshauptstadt Erfurt, Grabpflege der Stadtverwaltung Erfurt (privatrechtliche Entgelte gegenüber Dritten) - PreisOGrabpfl - beschlossen
Die Landeshauptstadt Erfurt erfüllt die Pflicht des Beseitigens aller im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt anfallenden Tierkörper.