Straßenmusik zum 47. Krämerbrückenfest

05.04.2024 08:44 – 15.05.2024 24:00

Sie möchten mit Ihrer Straßenmusik das Krämerbrückenfest 2024 mitgestalten? Dann bewerben Sie sich in der Kulturdirektion Erfurt. Bei einem entsprechenden Zuschlag haben Sie die Möglichkeit, Ihre Musik vor einem großen Laufpublikum auf dem Fischmarkt zu präsentieren.

Bewerbung

Im Rahmen des 47. Krämerbrückenfestes, das vom 14. Juni 2024 (Straßenmusik ab 18:00 Uhr) bis zum 16. Juni 2024 (Straßenmusik bis 18:00 Uhr) stattfindet, können sich Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker in der Kulturdirektion bewerben. Interessenten wenden sich bis zum 15. Mai 2024 per E-Mail an veranstaltungen@erfurt.de unter Angabe der folgenden Informationen:

  • vollständiger Name, Anschrift, telefonische Erreichbarkeit
  • gewünschter Zeitraum je Veranstaltungstag
  • Art der Musikrichtung, die präsentiert werden soll

Wichtige Hinweise zur Straßenmusik

Für das gesamte Veranstaltungsgelände des diesjährigen Krämerbrückenfestes ist festgelegt, dass ausschließlich ein Standort für Straßenmusik am Fischmarkt ausgewiesen ist, der durch die Kulturdirektion bewirtschaftet wird. Die Kulturdirektion bestimmt den Zeitraum der Straßenmusikkonzerte, der stundenweise vergeben wird. Eine Honorierung erfolgt nicht. Für eine Berücksichtigung ist eine Anmeldung bis 15. Mai 2024 erforderlich, die Nutzung des Standortes ist nur nach schriftlicher Genehmigung möglich. Eine ungenehmigte Nutzung wird vom Stadtordnungsdienst geahndet.

Im Rahmen der Durchführung des diesjährigen Krämerbrückenfestes, das vom 14. Juni 2024, 16:00 Uhr, bis zum 16. Juni 2024, 19:00 Uhr, stattfindet, findet dementsprechend der § 9 – Straßenmusikanten und Schauspieler – der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Erfurt (Stadtordnung) vom 16. Mai 2003, in dem Folgendes festgelegt ist: „Musiker oder Schauspieler müssen den Standort ihrer Darbietungen auf Straßen und Plätzen nach 20 min so verändern, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar sind, mindestens 200 m weitergehen“, keine Anwendung. Außerhalb des festgesetzten Veranstaltungsgeländes gilt die Stadtordnung in vollem Umfang.