Masern: Informationsportal

Onlineportal des Gesundheitsamtes Erfurt für die Meldungen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes nach § 20 IfSG.

Ein Fläschchen steht in einem Kreis, gebildet aus Impfnadeln.
Foto: © S. Moovstock/123rf

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Warum dies eingeführt wurde und alle wichtigen Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

Um sich als meldepflichtige Einrichtung auf dem Masern-Portal des Gesundheitsamtes Erfurt zur registrieren, nutzen Sie bitte den folgenden Link:

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Für die Einreichung weiterer Unterlagen zum Thema Masern nutzen Sie bitte den Online-Dienst:

Online-Einreichung von Dokumenten

Welche Einrichtungen sind nach § 20 Absatz 10 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) meldepflichtig:

1. Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG, zu diesen Einrichtungen zählen:

Kindertageseinrichtungen, bestimmte Formen der Kindertagespflege, alle allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen regelmäßig überwiegend minderjährige Personen (also mehr als 50%) betreut werden. Im Einzelfall können auch berufsbildende Schulen betroffen sein. Das gleiche gilt für die Schulhorte und Internate in Thüringen.

Universitäten sind grundsätzlich nicht erfasst.

Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht, sind ebenfalls keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes.

2. Gesundheitseinrichtungen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG)

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Podologen),
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Welche Personen sind zu melden:

Betreute:

  • Personen, die in den o.g. Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden (z.B. Kindergartenkinder und Schüler),
  • Personen, die bereits 8 Wochen
    a) in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden
    oder
    b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind.

Beschäftigte:

ALLE Beschäftigte einer betroffenen Einrichtung fallen unter die Masern Nachweispflicht.

Maßgeblich für diese Nachweispflicht ist eine regelmäßige (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehende (nicht nur jeweils wenige Minuten) Tätigkeit einer Person in der betroffenen Einrichtung. Insofern kann eine Einzelfallbetrachtung notwendig werden.

Beispiel Schule:

  • Lehrer, Erzieher, sonderpädagogische Fachkräfte und sonstiges unterstützendes Personal an der Schule (Verwaltungs- und Hauspersonal), auch Transport- Reinigungs- und Küchenpersonal,
  • weiteres unterstützendes Personal (medizinische, therapeutische und pflegerischen Fachkräfte, Integrationshelfer, Bundesfreiwilligendienstleistende, Jugendfreiwilligendienstleistende),
  • Schulsozialarbeiter,
  • Lehramtsanwärter,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Honorarkräfte, die aus Mitteln des Schulbudgets oder anderer Budgets finanziert werden, und
  • Personen während eines Praktikums.

Nachweis:

Der Nachweis muss vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. Betreuung wie folgt erbracht werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG):

Kinder ab einem Jahr:

  • 1 Masern-Schutzimpfung (Impfausweis)

oder

  • eine Masern-Immunität (ärztliches Zeugnis)

Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind:

  • mindestens 2 Masern-Schutzimpfungen (Impfausweis)

oder

  • ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern (z.B. durch einen Bluttest, die sog. Titerbestimmung)
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein entsprechender Nachweis schon vorgelegen hat (z. B. Bestätigung der Leitung einer anderen Einrichtung),
  • ein ärztliches Attest bei einer medizinischen Kontraindikation (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

Personen, die bereits vor Einführung des Gesetzes in Beschäftigung bzw. Betreuung waren, mussten spätestens bis zum 31.07.2022 einen Nachweis erbringen.

Meldepflichten der Einrichtungsleitung:

Wenn keine bzw. unvollständige Nachweise vorgelegt wurden oder Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Folgende Daten zur meldepflichtigen Person sind dem Gesundheitsamt über den o. g. Link zum Masern-Portal zu übermitteln:

  • Name und Vorname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der meldepflichtigen Person
  • soweit vorliegend: Telefonnummer und E-Mail-Adresse.