VHS-Broschüre „Fit & Gesund“
Ausgewählte Kursangebote der Volkshochschule im Bereich Fitness, Gesundheit und Ernährung für das Jahr 2025.
Ausgewählte Kursangebote der Volkshochschule im Bereich Fitness, Gesundheit und Ernährung für das Jahr 2025.
Informationen zu Abgabezeiten, Klebezeiten und allgemeinen Grundsätzen bei der Bespielung der „Kultur“-Litfaßsäulen in Erfurt
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt. Ziel ist es in der Landeshauptstadt die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten.
Regelungen grundsätzlicher Art zum Jugendhilfeausschuss Die Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss der Stadt Erfurt regelt die grundsätzlichen Fragen zum Geschäftsgang des Jugendhilfeausschusses (z. B. Form und Frist der Einladungen, Definitionen von Drucksachen-Arten, Antragsrechte, Mindestinhalte von Niederschriften und die Bildung von Unterausschüssen). Die Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss wird vom Jugendhilfeausschuss in der Regel in seiner konstituierenden Sitzung beschlossen.
Die Schullandschaft der Landeshauptstadt Erfurt verfügt über eine Vielzahl an Schulen, die sich sowohl in kommunaler als auch in freier Trägerschaft befinden. Im Schulnetzplan wird die aktuelle und zukünftige Schullandschaft in Erfurt beschrieben. Er berücksichtigt dabei die demografischen und bildungspolitischen Entwicklungen sowie deren Auswirkungen auf die einzelnen Schularten.
Der Advent steht schon vor der Tür und in wenigen Wochen ist Weihnachten. Wer gemeinsam die Vorfreude erleben möchte, findet bei uns dafür viele Gelegenheiten.
Die Hauptsatzung ist das grundlegende Regelwerk der Stadt.
Die Geschäftsordnung für den Stadtrat und seiner Ausschüsse regelt die grundsätzlichen Fragen zum Geschäftsgang des Stadtrates und der Ausschüsse (z. B. Form und Frist der Einladungen, Definitionen von Drucksachen-Arten, Antragsrechte, Mindestinhalte von Niederschriften und Zuständigkeiten der Ausschüsse).
Die Stadtverwaltung Erfurt veröffentlicht gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) nicht unerhebliche oder wiederholt begangene Verstöße von Lebensmittelunternehmen gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen oder dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder vor Täuschung dienen.