Offenland-Biotope in der Stadt Erfurt werden neu kartiert

30.04.2020 07:57

Die Biotopkartierungsdaten in der Stadt Erfurt werden bis 2023 im Auftrag des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) aktualisiert.

Mit dem Wort „Biotop“ werden in der Fachsprache von Ökologie und Naturschutz die gegenüber der Umge­bung abgrenzbaren Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen bezeichnet. Der Begriff hat auch Eingang in die Umgangssprache gefunden, zum Beispiel für den Teich als Biotop im Garten.

Um Informationen über die Verbreitung und die Gefährdung von Lebensräumen zu erheben und den Schutz wertvoller Biotope zu gewährleisten, werden in allen Bundes­ländern die artenreichen oder seltenen Biotope kartiert. Dazu wer­den im Gelände alle aus Naturschutzsicht besonders wert­vollen Bereiche aufgesucht und ihre genaue Lage, ihr Artenbestand sowie weitere Infor­mationen erfasst. In Thüringen ist dies im Zeitraum 1996 bis 2012 flächendeckend erfolgt.

In der Stadt Erfurt befinden sich die 3,8 Prozent gesetzlich geschützten Biotope besonders am Stadtrand. Zu nennen sind Trocken- und Halbtrockenrasen, zum Beispiel auf den Keuperhügeln wie der Schwellenburg sowie Streuobstbestände. Daneben gibt es einige strukturreiche Bäche und Gräben sowie Trockengebüsche und Feldgehölze und weitere Biotoptypen.

In den letzten Jahren sind die Anforderungen an die Genauigkeit solcher Kartierungen etwa im Bereich der landwirtschaftlichen Förderung oder der Umsetzung der Naturschutzrichtlinien der Europäischen Union deutlich gestiegen. Aufgrund der in der Landschaft ständig stattfindenden Veränderungen sind die ältesten der vorliegenden Daten inzwischen, nach teils über zwanzig Jahren, nicht mehr durchgängig aktuell.

Aus diesem Grunde erfolgt unter anderem in der Stadt Erfurt von 2020 bis 2023 im Auftrag des TLUBN eine Aktualisierung der Biotop­kar­tie­rungsdaten. Mit der Kartierung selbst ist Myotis – Büro für Landschaftsökologie (Halle/Saale) beauftragt. Die mit der unteren Naturschutzbehörde im Landrats­amt abgestimmten Arbeiten werden im Gelände von fach­kundigen Kartierern durchgeführt.  

Erfasst werden nicht alle Flächen, sondern nur ausgewählte Biotope bzw. Lebensräume. Konkret sind dies die gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Thüringer Natur­schutz­gesetz sowie die Lebensraumtypen nach Anhang 1 der „Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen“ (FFH-Richtlinie).

Grundsätzlich beschränkt sich die Kartierung auf die Ortslagen (ohne Bebauung und Hausgärten) und das Offenland bzw. die Agrarlandschaft. Die Waldbiotope werden durch die Forstverwaltung erfasst. Da einzelne zu erfassende Offenland-Biotope/-Lebensraumtypen auch im Wald vor­kommen (z. B. Bäche, Teiche, Felsen u. ä.), sind trotzdem Begehungen von Waldflächen erforderlich.

Betreten von Grundstücken

Um die Kartierung durchführen zu können, ist teils das Betreten von Grundstücken außerhalb von Wegen durch die Kartierer erforderlich. Rechtliche Grundlage ist hier § 30 Abs. 1 des Thüringer Naturschutzgesetzes: „Die Bediensteten der Naturschutzbehörden, der Naturschutzfachbehörde […] sowie die, die von ihnen beauftragt […] wurden, […] sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren.“

Die Kartierer können ihre Tätigkeit und Beauftragung durch eine vom TLUBN ausgestellte Bescheinigung belegen.