Widerspruch gegen die Datenübermittlung für Wehrpflichtige möglich
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Daten.
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Daten.
Am Samstag, dem 2. November, öffnet das Erfurter Standesamt die Pforten des Hochzeitshauses „Haus zum Sonneborn, Großen Arche 6, von 13 Uhr bis 15 Uhr, für alle interessierten Bürger.