Satzung über die Erhebung von Gebühren der Tierkörperbeseitigung in der Landeshauptstadt Erfurt - TKBGebSErf -
Die Landeshauptstadt Erfurt erfüllt die Pflicht des Beseitigens aller im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt anfallenden Tierkörper.
Die Landeshauptstadt Erfurt erfüllt die Pflicht des Beseitigens aller im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt anfallenden Tierkörper.
Nach Maßgabe der Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt Erfurt wird eine Entschädigung zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbunden notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen gewährt.
Aufgrund der §§ 2, 18, 19 und 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. Seite 73), in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. Seite 23) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBI. S. 320) in Verbindung mit dem § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 33) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in seiner Sitzung am 23.09.1998, zuletzt geändert durch die "1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Erfurt- FwEntschSEF -" vom 20. Juni 2002, die folgende Satzung beschlossen: