Bekanntmachung eines Aufrufs zur Interessenbekundung für den Betrieb von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum
Die Stadt Erfurt führt ein Interessenbekundungsverfahren für den Betrieb von stationsbasierten Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum durch. Ziel ist es, Carsharing als attraktive Mobilitätsform weiterzuentwickeln und das Angebot an Fahrzeugen zu erhöhen. Im August 2019 ist das Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) um den Paragraphen §18a ergänzt worden. Er regelt die Sondernutzung öffentlicher Straßen zum Zwecke der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing. Das Auswahlverfahren erfolgt auf Grundlage dieses Gesetzes.
Die Stadt Erfurt beabsichtigt, folgende öffentliche Flächen im Stadtgebiet als Carsharing-Stellplätze durch Sondernutzung zur Verfügung zu stellen:
- Standort Adalbertstraße (2 Stellplätze)
- Standort Blumenstraße/Borntalweg (2 Stellplätze)
- Standort Dalbergsweg (1 Stellplatz)
- Standort Krämpfertor/Juri-Gagarin-Ring 127 (2 Stellplätze)
- Standort Mühlhäuser Straße (2 Stellplätze)
- Standort Rathenaustraße (2 Stellplätze)
- Standort Breitscheidstraße (2 Stellplätze)
- Standort Ammertalweg (2 Stellplätze)
- Standort Europaplatz (2 Stellplätze)
- Standort Rankestraße (2 Stellplätze)
- Standort Ruhrstraße (2 Stellplätze)
- Standort Am Studentenrasen / Ecke Nettelbeckufer (2 Stellplätze)
- Standort Jürgen-Fuchs-Straße (2 Stellplätze)
- Standort Johann-Sebastian-Bach-Straße (2 Stellplätze)
- Standort Günterstraße (2 Stellplätze)
Es erfolgt eine einheitliche Beschilderung nach StVO, welche in Abstimmung mit dem Tiefbau- und Verkehrsamt durch das Carsharing-Unternehmen zu installieren ist. Dazu ist die verkehrsrechtliche Anordnung einschließlich Einreichung eines Verkehrszeichenplans im Tiefbau- und Verkehrsamt, Abteilung Verkehr einzuholen.
Nach erfolgreicher Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren und Auswahl zum Betrieb der Stationen sind durch das Carsharing-Unternehmen zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten, die Anträge auf Sondernutzungsgenehmigungen zu stellen. Die Sondernutzungserlaubnis wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag für einen Zeitraum von acht Jahren erteilt. Die Nutzung der Stellplätze ist gebührenpflichtig. Die Stadt Erfurt setzt gemäß Sondernutzungsgebührensatzung pro Stellplatz innerhalb der Innenstadt und des Gründerzeitgürtels ein jährliches Entgelt i.H.v. 200 EUR (brutto) und außerhalb dieses Bereiches jährlich 100 EUR (brutto) an. Für Carsharing-Fahrzeuge mit Elektromotor wird ein jährliches Entgelt i.H.v. 160 EUR (brutto) in der Innenstadt und innerhalb des Gründerzeitgürtels und außerhalb dieses Bereiches jährlich 80 EUR (brutto) angesetzt (§18a Abs. 3 Satz 2 ThürStrG). Die Elektrifizierung der Carsharing-Flotte wird an geeigneten Standorten ausdrücklich unterstützt.
Mindestanforderungen
Um Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum betreiben zu können, werden folgende Mindestanforderungen für Carsharing-Anbieter zu Grunde gelegt.
- Es bedarf eines Carsharing-Fahrzeuges, d. h. eines Kraftfahrzeuges, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern oder Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und von diesen selbständig reserviert und genutzt werden kann.
- Das Carsharing muss von einem Carsharing-Anbieter durchgeführt werden. Dies ist ein Unternehmen, welches unabhängig von seiner Rechtsform Carsharing-Fahrzeuge zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet. Privates Carsharing fällt nicht hierunter.
- Es handelt sich um stationsbasiertes Carsharing. Dies ist ein Angebotsmodell, welches auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht.
- Der Carsharing-Anbieter muss geeignet sein. Die Stadt Erfurt fordert das Vorliegen der Eignungskriterien aus der Anlage „Eignungskriterien“ zu § 5 Abs. 4 Satz 3 des Carsharinggesetzes (CsgG) in seiner aktuellen Fassung (siehe Anlage 2).
Darüber hinaus sind folgende technische Kriterien in Bezug auf die Fahrzeugflotte, die in Erfurt zum Einsatz kommt, zu erbringen:
- Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge:
Die Fahrzeugflotte des Carsharing-Anbieters muss alle vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit erfüllen. - Reduktion der Luftschadstoffbelastung – Stickoxidausstoß (NOx) bei Fahrzeugen mit Dieselmotor:
Alle ab dem Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Carsharing-Flotte aufgenommenen Dieselfahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge) weisen eine Zulassung mit der EG-Emissionsklasse Euro 6 nach. Alternativ kann die Einhaltung des maximalen NOx-Ausstoßes neuer Dieselfahrzeuge über die Angabe des NOx-Emissionswerts im RDE-Messverfahren nachgewiesen werden. Für Pkw (M1) liegt der maximale NOx-Ausstoß bei 120 mg/km. - Reduktion der Luftschadstoffbelastung – Partikel-Ausstoß (PN) bei Benzinfahrzeugen:
Alle ab dem Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Carsharing-Flotte aufgenommenen Benzinfahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge) weisen eine Zulassung mit der EG-Emissionsklasse Euro 6c oder besser auf. Alternativ kann die Einhaltung des maximalen Partikel-Ausstoßes neuer Benzinfahrzeuge über die Angabe des Partikel-Ausstoßes nachgewiesen werden. Benzinfahrzeuge ohne Direkteinspritzung müssen diesen Nachweis nicht erbringen. - Modernisierung der Carsharing-Flotte (Dieselfahrzeuge):
Die bestehende Carsharing-Flotte wird zur Verringerung der Luftschadstoffbelastung kontinuierlich erneuert. Dabei halten 100 % aller Dieselfahrzeuge, die bereits zum 31.12.2016 Teil der Carsharing-Flotte waren,
a) die Anforderungen zur Reduktion der NOx-Emissionen (siehe oben) ein oder
b) sind nicht mehr Bestandteil der Carsharing-Flotte. - Einsatz emissionsarmer und flächensparender Fahrzeuge:
Über das Angebot von Fahrzeugen kleiner KBA-Segmente wird eine bedarfsgerechte verbrauchs-, treibhausgas- und flächensparende Pkw-Nutzung im Rahmen des Carsharings sichergestellt. Die Fahrzeugflotte der Carsharing-Anbieter besteht daher:- mindestens zu 75 % aus Fahrzeugen der KBA-Segmente Mini, Kleinwagen, Kompaktklasse, Van/Mini-Van, Utility und
- mindestens zu 45 % aus Fahrzeugen der KBA-Segmente Mini und Kleinwagen,
- und enthält keine Fahrzeuge der KBA-Segmente Sportwagen und Oberklasse.
- Dabei ausgenommen sind jeweils als leichte Nutzfahrzeuge zugelassene Fahrzeuge (N1) und Pkw (M1), die auf acht oder mehr Sitzplätze zugelassen sind.
Der Carsharing-Anbieter weist die Einhaltung der Anforderungen durch Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Tarife, Kundeninformation, Zulassungsbescheinigungen) nach. Sollte ein Carsharing-Anbieter noch keine Flotte in Erfurt haben, so sind Angaben für die Gesamtflotte in Deutschland zu tätigen.
Erweiterte Auswahlkriterien
Falls erforderlich, können erweiterte Kriterien zur Anbieterauswahl herangezogen werden. Gibt es mehrere interessierte Anbieter, die die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen, so entscheidet die Anzahl der zusätzlich erfüllten Kriterien zur Nutzerfreundlichkeit. Folgende Kriterien werden festgelegt:
- Buchungsmöglichkeit über App
- 24h-Hotline
- Präsenz vor Ort (in Mobilitätszentrale oder eigene Geschäftsstelle)
- Sauberkeit der Fahrzeuge (Reinigungsturnus)
- Kinderfreundlichkeit (Kindersitz)
- Quernutzungsmöglichkeiten zu anderen Anbietern
Die Inbetriebnahme der Standorte ist voraussichtlich für das Quartal III/2025 vorgesehen und erfolgt im Falle von E-Carsharing in Absprache mit der Stadt Erfurt nach baulicher Fertigstellung der Ladeinfrastruktur. Der Betrieb einer Carsharing-Station im öffentlichen Straßenraum ist mit einer Betriebspflicht verbunden, d.h. es muss ein dauerhaftes Fahrzeugangebot am jeweiligen Standort sichtbar sein (vgl. §18a Abs. 5 Satz 1 ThürStrG). Der Carsharing-Anbieter ist eigenverantwortlich für Straßenreinigung und Winterdienst sowie das Ahnden von Fremdparken auf den Stellplätzen.
Interessierte Carsharing-Anbieter, die die genannten Anforderungen erfüllen, werden aufgefordert ihr Interesse schriftlich zu bekunden. Die Nachweise über die Erfüllung der o.g. Zugangsvoraussetzungen sind mit der Interessensbekundung einzureichen. Die Interessenbekundung ist bis spätestens 18.06.2025 an folgende Adresse zu richten:
Stadtverwaltung Erfurt
Tiefbau-und Verkehrsamt
Frau Brandenburg
Warsbergstraße 3
99092 Erfurt
oder an verkehrsplanung@erfurt.de
Es wird um Abgabe der Unterlagen in digitaler Form gebeten.
Alle Interessenbekundungen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, werden zur Bewertung in eine Auswahlentscheidung einbezogen. Die Auswahlentscheidung wird bis zum 18.06.2025 getroffen. Bei Erfüllung der Eignungskriterien durch mehrere Anbieter werden die erweiterten Auswahlkriterien herangezogen. Bei gleicher Eignung entscheidet das Los.
Anlage 1: Lagepläne der Standorte
Anlage 2: Eignungskriterien nach Anlage CsgG


Eignungskriterien nach Anlage CsgG für Interessensbekundung Carsharing-Plätze
Herausgeber: Stadtverwaltung Erfurt
Anlage 2 – Eignungskriterien