Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe und Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021

10.12.2020 14:48

Die Unterstützung von Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe ("Novemberhilfe") wird auch für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember fortgeführt und gegebenenfalls unter geänderten Konditionen bis in den Januar 2021 verlängert. Antragsberechtigt sind auch alle Kommunalen Unternehmen. Die zum 31. Dezember 2020 auslaufende Überbrückungshilfe II wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe und Überbrückungshilfe verlängert

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) wird als Dezemberhilfe aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts für von diesen Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen verlängert. Es werden weiterhin Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung gestellt. Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe wird derzeit vorbereitet. Das kann aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Antragsplattform erst noch programmiert werden muss. Dies führt zu Verzögerungen in der Auszahlung der Hilfen. Deshalb werden weiterhin nur Abschlagszahlungen an die betroffenen Unternehmen gezahlt. Die Bundesregierung plant die Erhöhung der Abschlagszahlung für Unternehmen von bisher maximal 10.000 Euro auf künftig maximal 50.000 Euro, Solo-Selbstständige sollen weiterhin eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten. Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist seit dem 26. November 2020 möglich.

Eine Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe bis in das Jahr 2021 soll nach ersten Informationen zu veränderten Bedingungen erfolgen. Inwieweit und mit welchen Konditionen diese Verlängerung erfolgen wird, dürfte sich zeitnah klären.

Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe kann weiterhin über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen; Anträge für die Hilfen können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Die FAQs werden fortlaufend auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) und auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) aktualisiert.

Weiterhin teilte das BMF mit, dass die Antragstellung auch für die Kommunalen Unternehmen ebenfalls über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfender, Rechtsanwalt) erfolgen muss, da nur sie zur digitalen Antragstellung berechtigt sind und es nicht praktikabel wäre, für den Kreis der Kommunalen Unternehmen das Antragssystem komplett umzuprogrammieren. Der Deutsche Städtetag hatte das BMF mehrfach auf die Problematik hingewiesen, dass einige kommunale Unternehmen von den genannten Personengruppen nicht geprüft werden.

Überbrückungshilfen

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Vorgesehen ist eine Erhöhung des Förderhöchstbetrags  pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und die Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen, Soloselbstständige und die besonders betroffene Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt

  • mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
  • oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Zudem können Unternehmen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder an beiden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember 2019 erlitten haben und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) erhalten, eine Förderung im Rahmender förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den oder die entsprechenden, vom Umsatzrückgang in dieser Höhe betroffenen Monate (November und/oder Dezember) beantragen. Die maximale Förderung beträgt 200.000 Euro pro Monat unter Beachtung aller einschlägigen EU-beihilferechtlichen Obergrenzen und Vorgaben.
Erstattet werden fortlaufende fixe Betriebskosten, die Berechnung der Zuschusshöhe erfolgt in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung des jeweiligen Fördermonats im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Erstattet werden

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Die FAQs werden fortlaufend auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) und auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) aktualisiert. Die Antragstellung kann – nach Abschluss der Programmierarbeiten – über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen. Die Überbrückungshilfe III enthält auch eine sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“, um der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung zu tragen. Diese Personengruppen sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten.

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Die Konditionen für diesen Sonderfond werden derzeit erst erarbeitet.