Amtsblatt Nr. 23 vom 13.12.2019
Verkehrssicherheit zwingt zu Baumfällungen. Rußrindenkrankheit soll im Labor bestätigt werden.
Verkehrssicherheit zwingt zu Baumfällungen. Rußrindenkrankheit soll im Labor bestätigt werden.
Papierkörbe werden bedarfsgerechter geleert. Neue Regelung bringt mehr Flexibilität und Sauberkeit.
Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1 Seite 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2254), in Verbindung mit § 33 WHG erlässt die untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Erfurt folgende Allgemeinverfügung.
Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in Verbindung mit § 33 WHG erlässt die untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Erfurt ab 26.07.2019 folgende Allgemeinverfügung.
Die Stadt Erfurt bildet einen Beirat für Menschen mit Behinderungen. Der Beirat ist eine selbstständige und konfessionell sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen der Landeshauptstadt Erfurt, welche bestimmte Aufgaben wahrnimmt, die in dieser Satzung festgeschrieben wurden. Auch die grundsätzlichen Aufgaben des Behindertenbeauftragten sind hier festgeschrieben.
Die Volkshochschule Erfurt (VHS), erhebt für die von ihr erbrachten Leistungen für die Einzelveranstaltung oder den Kurs (Unterricht) Gebühren nach dieser Satzung.
Die Schülerakademie/Malschule der Landeshauptstadt Erfurt erhebt für die von ihr erbrachten Leistungen für Einzelveranstaltungen oder den Unterricht Gebühren nach dieser Satzung. Für Einzelvorträge oder Sonderveranstaltungen werden Gebühren unter Beachtung der entstehenden Kosten erhoben.
Die jährliche Haushaltssatzung wird aufgrund der §§ 55 und 57 Thüringer Kommunalordnung im Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt beschlossen. Bestandteile der Haushaltssatzung sind der Haushaltsplan, Festsetzung zur Höhe der Kreditaufnahme, der Verpflichtungsermächtigungen, der Kassenkredite und nachrichtlich der steuerlichen Hebesätze (Grundsteuer und Gewerbesteuer)