Richtlinie zur Ausführung des § 15 der Hauptsatzung
Die Richtlinie regelt die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes.
Die Richtlinie regelt die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes.
Auf den festgesetzten Wochenmärkten nach der Gewerbeordnung dürfen neben den gesetzlich erlaubten Warenarten (§ 67 Abs. 1 GewO) auch die in der Verordnung aufgeführten Waren angeboten werden.