Auf den festgesetzten Wochenmärkten nach der Gewerbeordnung dürfen neben den gesetzlich erlaubten Warenarten (§ 67 Abs. 1 GewO) auch die in der Verordnung aufgeführten Waren angeboten werden.
Hinweise:
Festlegung des Oberbürgermeisters 501/98
Bekanntmachung: 30.10.1998